Abänderung der Landes-Mobilitäts-Management-Verordnung

Der Abg. Günter Vogt stellte an Regierungschef-Stellvertreter Dr. Daniel Risch Fragen im Zusammenhang mit dem Heliport Balzers. 

 

Motorisierte Zweiräder bezahlen dieselbe Parkplatzgebühr wie die PKWs

 

Vaduz – Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 4. September 2017 die Abänderung der Landes-Mobilitäts-Management-Verordnung beschlossen.

Die Liechtensteinische Landesverwaltung betreibt im Sinne einer Vorbildfunktion seit 2008 mit Erfolg ein eigenes betriebliches Mobilitätsmanagement. Ziel dieses Systems ist es, den motorisierten arbeitsbedingten Individualverkehr zu reduzieren und damit insbesondere schädliche Einwirkungen auf Mensch und Umwelt zu vermeiden. Das System funktioniert einerseits durch die Erhebung einer Parkplatzgebühr am Arbeitsplatz. Andererseits wird der Wechsel zur umweltgerechten Mobilität möglichst mit der Unterstützung von ÖV-Abonnementen und einem Bonus für das Nicht-Benutzen des Autos attraktiv gemacht.

Das in der Verordnung formulierte Ziel, den motorisierten arbeitsbedingten Individualverkehr auf 55 % zu senken konnte im Jahr 2016 erstmals erreicht werden. Seit 2008 ist ein Anstieg der ÖV-Nutzer um 12 % und der Fussgänger und Fahrradfahrer um 8 % zu verzeichnen. Im Jahr 2016 legten 53 % der Mitarbeitenden ihren Arbeitsweg mit dem motorisierten Individualverkehr, 31 % mit dem öffentlichen Verkehr (inkl. Fahrgemeinschaften) und 16 % mit dem Langsamverkehr (Fuss-/Radverkehr) zurück.

Mit der nun beschlossenen Abänderung des Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung wird das Ziel verfolgt, den Modal-Split, also die Verteilung der arbeitsbedingten Fahrten auf dem erfreulichen Niveau zu stabilisieren und wenn möglich sogar noch weiter in Richtung ÖV und Fuss-/Radverkehr zu verlagern.

Neu müssen daher auch sämtliche motorisierten Zweiräder mit Ausnahme der Elektrovelos dieselbe Parkplatzgebühr entrichten wie die PKWs. Zudem müssen sich Mitarbeitende deklarieren, welche mit dem Auto oder einem motorisierten Zweirad zur Arbeit fahren, aber keinen Parkplatz der Landesverwaltung belegen. Für diese entfällt dann zwar die Parkplatzgebühr, sie sind aber auch nicht berechtigt einen Mobilitätsbeitrag zu beziehen.

Auch erhalten Mitarbeitende, welche an bis zu fünf Tagen im Monat einen Parkplatz benützen, nicht mehr automatisch einen ganzen oder halben Mobilitätsbeitrag. Dieser muss künftig jeden Monat beantragt werden, mit dem Zweck, dass sich die Mitarbeitenden regelmässig über ihr eigenes Mobilitätsverhalten bewusst werden. Die Verordnung tritt per 1. Januar 2018 in Kraft.  (Markus Verling)