Regierung passt Krankenversicherungsgesetz an

 

Ziel: Schliessung von Gesetzeslücken

Vaduz – Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 11. Juli 2017 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zu Handen des Landtags verabschiedet. Damit sollen vor allem Gesetzeslücken geschlossen werden, die beim Inkrafttreten des revidierten KVG zutage getreten sind.

Tarifstruktur gilt künftig auch für Leistungserbringer ohne OKP-Zulassung

Durch Bezahlung eines pauschalen Zuschlags zur OKP-Prämie haben Versicherte im Rahmen der sogenannten erweiterten OKP die freie Wahl unter den Leistungserbringern. Konsultiert ein erweitert versicherter Patient einen Arzt, der über keine OKP-Zulassung verfügt, bezahlt der Patient die Arztrechnung selbst und reicht sie anschliessend bei seiner Krankenkasse zur Rückerstattung ein. Da die Rechnung folglich aus der OKP bezahlt wird, sollen künftig sämtliche Ärzte in Liechtenstein dazu verpflichtet werden, bei der Behandlung eines Patienten im Rahmen der erweiterten OKP den TARMED als Tarifstruktur anzuwenden. Das schafft Rechtssicherheit für die Bezahlung der Rechnung durch die Krankenkassen und die nötige Transparenz für den Patienten. In der Anwendung des Taxpunktwertes sind Nicht-Vertragsärzte jedoch frei.

Verordnungskompetenz der Regierung
zur Sicherstellung der Versorgung

Für den Fall, dass sich nicht genügend Ärzte am OKP-System und damit an der Versorgung der Versicherten beteiligen, soll die Regierung gestützt auf eine neue Verordnungskompetenz künftig befugt sein, zeitlich befristet Tarife und Preise für eine bestimmte Berufsgruppe festzulegen. Diese Festlegung soll solange verbindlich sein, bis eine geordnete gesundheitliche Versorgung wiederhergestellt ist. Auf diese Weise kann etwa ein Taxpunktwert für ärztliche Leistungen festgelegt werden, der auch für Ärzte gilt, die ausserhalb der OKP tätig sind. Damit wird verhindert, dass die Versorgung der Patienten gefährdet ist bzw. diese der Unsicherheit ausgesetzt sind, ob eine in Anspruch genommene Behandlung von der Kasse vergütet werden darf und wenn ja, in welcher Höhe.

Regierung erhält die subsidiäre Kompetenz
zur Besetzung von OKP-Stellen

Eine weitere Anpassung am KVG betrifft die Besetzung von Stellen im Rahmen der Bedarfsplanung. Diese Besetzung ist gemäss KVG von der Ärztekammer und vom LKV gemeinsam vorzunehmen. Da sich die Verbände in jüngster Vergangenheit jedoch in zwei Fällen nicht einigen konnten, erfolgte die Stellenbesetzung trotz offenkundigem Bedarf nicht zeitgerecht. Dies führte zu Engpässen insbesondere in der gynäkologischen Versorgung. Um künftig diese Situation zu vermeiden, soll die Regierung die Möglichkeit erhalten, Stellenbesetzungen ersatzweise vorzunehmen, wenn sich die Verbände nicht einigen können.

Natürlich ist primär weiterhin eine Einigung der zuständigen Verbände anzustreben. Falls sich allerdings eine solche innert nützlicher Frist nicht abzeichnet oder ein Verband die Zustimmung zur Stellenbesetzung verweigert, wird die Regierung tätig. (Ministerium für Gesellschaft)