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Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 14. Juli 2020 die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung verabschiedet.

Diese Anpassung ist die Folge der Abänderung der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen. Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage des Artikels 9 der 4. Geldwäscherei-Richtlinie (EU) 2015/849 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 Staaten mit strategischen Mängeln ermittelt. Diese Verordnung wird nun durch die Delegierte Verordnung EU 2020/855 vom 7. Mai 2020 geändert. Daher ist der Anhang 4 zur Sorgfaltspflichtverordnung entsprechend anzupassen.
Zusätzlich werden auch die Anhaltspunkte für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Sektor der VT-Dienstleistungen im Anhang 3 zur Sorgfaltspflichtverordnung den internationalen Standards der FATF angepasst.
Das Inkrafttreten der geänderten Sorgfaltspflichtverordnung ist teilweise an die Rechtskraft des bezüglichen EWR-Übernahmebeschlusses gekoppelt. Dieser Beschluss wird am 15. Juli 2020 rechtskräftig. Damit werden Länder ab dem 15.7. von der Liste gelöscht; die Regelung bezüglich der neu hinzukommenden Staaten mit strategischen Mängeln wird am 1. Oktober 2020 in Kraft treten.
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