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Keine Rentenerhöhung aufs nächste Jahr

Auf 2020 hin können die Renten nicht erhöht werden. Der entscheidende Eckwert „Mindestrente“ wurde vom Gesetzgeber an den Konsumentenpreis-Index gekoppelt (Art. 68 Abs. 3bis AHVG, Art. 77 Abs. 1 und 2 AHVG). Diese Mindestrente bei lückenloser Versicherungsdauer zur Liechtensteinischen AHV bleibt unverändert bei CHF 1’160.-. Von diesem Eckwert werden auch alle anderen Renten abgeleitet. Die Höchstrente ist doppelt so hoch wie die Mindestrente. Sie beträgt für eine Einzelperson bei lückenloser Versicherungsdauer CHF 2’320.- im Monat bzw. CHF 30’160.- im Jahr. Bei einem Ehepaar sind zwei derartige Einzelrenten möglich, maximal also CHF 60‘320.- pro Jahr. Lückenlose Versicherungsdauer bedeutet: versichert bei der Liechtensteinischen AHV vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Rentenantritt mit ordentlichem Rentenalter.

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