Aerzte steuern in der Schweiz in etwa das Doppelte wie in Liechtenstein

Regierungschef Hasler beantwortet eine Kleine Anfrage des Abg. Wendelin Lampert 

In der November-Landtagssitzung hatte Regierungschef Adrian Hasler einige Kleine Anfragen zu beantworten. Nachfolgend die Kleine Anfrage des FBP-Abg. Wendelin Lampert zur Besteuerung von Belegärzte-Honoraren in Liechtenstein im Vergleich zur Schweiz.

Frage:

Die Frage wird kursiv geschrieben. In einem Interview vom 27. Oktober 2018 im Volksblatt führt die Direktorin des Landesspitals betreffend die ehemaligen Belegärzte der Medicnova unter anderem aus:

«Wir sind weiterhin im Gespräch und bekunden unsererseits Offenheit, meinte Copeland zum Stand der Dinge. Über Gespräche sei man jedoch nicht hinausgekommen – auf der anderen Seite herrsche wenig Bereitschaft»

Aus der Vergangenheit ist bekannt, dass es einen Belegarzt oder eine Belegärztin gegeben hat, welcher beziehungsweise welche am Landesspital ein Honorar von CHF 469‘000 verdiente. Dieses bei einem Beschäftigungsgrad von maximal 75%.

Nachdem anscheinend die ehemaligen Belegärzte der Medicnova lieber in Grabs operieren und dementsprechend auch im Kanton St. Gallen Steuern bezahlen müssen, möchte ich mit den nachfolgenden Fragen die unterschiedlichen Konsequenzen betreffend die Steuern abklären. Hierzu ergeben sich die folgenden Fragen:


  1. Wie hoch sind die Steuern im Kanton St. Gallen beziehungsweise in Grabs bei einem Belegarzthonorar von CHF 469’000?
  2. Wie hoch sind die Steuern in Liechtenstein bei einem Belegarzthonorar von CHF 469‘000?
  3. Welche Summe an Steuern kann ein Belegarzt pro Jahr gemäss den Antworten auf die Frage eins und zwei einsparen, wenn die Belegarzttätigkeit im Landesspital ausgeübt wird?

Antwort:

Zu Frage 1 bis 3:

Bei der Berechnung der Steuerbelastung eines Steuerpflichtigen sind neben dem Einkommen verschiedene weitere Faktoren zu berücksichtigen, welche sich massgebend auf die Steuerbelastung auswirken. Zudem stellt sich bei einem Belegarzt die Frage, ob er als selbständig Erwerbender oder unselbständig Erwerbender tätig ist; je nachdem gelten andere Regelungen zur Ermittlung des steuerbaren Erwerbs. Weiter sind die familiären Verhältnisse und für Progressionszwecke der Gesamterwerb und das Vermögen zu berücksichtigen.

Um Ihre Frage dennoch indikativ beantworten zu können sind wir von folgenden Annahmen ausgegangen: Die Person ist verheiratet, hat keine Kinder und erzielt ein steuerbares Einkommen von rund 470‘000 Franken, d.h. nach Berücksichtigung aller Abzüge. In Liechtenstein ergibt sich daraus bei einem Gemeindesteuerzuschlag von 150% eine Steuerbelastung von 63‘500 Franken. In der Schweiz wäre die Steuerbelastung grob gerechnet rund doppelt so hoch wie in Liechtenstein.