Über 50 und arbeitslos, was nun?

Der Abg. Günter Vogt stellte an Regierungschef-Stellvertreter Dr. Daniel Risch Fragen im Zusammenhang mit dem Heliport Balzers. 

 

Kleine Anfragen an Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch

Kleine Anfrage des Landtags-Abg. Georg Kaufmann an Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch in der Landtagssitzung vom 28. Februar bis 2.März 2018.

 

Frage:

Die neuesten Zahlen des Bundes zeigen, dass in der Schweiz über 50-jährige Arbeitslose immer häufiger in der Sozialhilfe landen. 29‘200 Personen dieser Altersgruppe waren 2005 Sozialhilfebezüger. 52‘000 waren es Ende 2016. Rechnet man den Effekt des Bevölkerungswachstums heraus, ergibt sich laut Bundesamt eine Zunahme von 40%.

Aus der Arbeitslosenstatistik sind die Probleme der älteren Arbeitssuchenden allerdings nicht ersichtlich: Die Quote lag 2016 mit 2,8% bei der Generation 50+ unter dem Gesamtdurchschnitt von 3,3%. Als Ausgesteuerte erscheinen sie in der Arbeitslosenstatistik nicht mehr.

  1. Wie viele über 50-Jährige waren 2005 Sozialhilfeempfänger und wie viele waren es 2016?
  2. Wie gross ist die prozentuale Veränderung in diesen elf Jahren, wenn das Bevölkerungswachstum herausgerechnet wird?
  3. Wie hoch war die Arbeitslosenquote der über 50-jährigen im Jahre 2016, wie hoch der Gesamtdurchschnitt an Arbeitslosigkeit im gleichen Jahr?
  4. Wie viele Personen der Generation 50+ wurden in den Jahren 2012 bis 2017 jährlich ausgesteuert?
  5. Von verschiedenen Seiten wird eine Erhöhung des Rentenalters auf 67, 70 oder gar 75 vorgeschlagen. Wie beurteilt die Regierung diese Vorschläge in Bezug auf die aktuelle Situation der über 50-jährigen Arbeitnehmer?

 

Antwort:

Zu Frage 1:

Im Jahr 2005 wurden 468 Haushalte mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt, davon waren 88 Bezüger (18.8%) über 50 Jahre alt. Im Jahr 2016 wurden 607 Haushalte unterstützt, davon waren 146 Bezüger (24%) über 50 Jahre alt.

Zu Frage 2:

Im Jahr 2005 hatte Liechtenstein eine Wohnbevölkerung von 34‘905 Personen. Im Jahr 2016 betrug die Wohnbevölkerung 37‘810 Personen. Innerhalb dieses Zeitraums haben die „50plus“-Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe von 88 auf 146 Personen oder um 66% zugenommen, aber auch die Bevölkerung „50plus“ hat in dieser Zeit zugenommen, und zwar von 10’810 Personen auf 14’907 Personen oder um 38%. Die effektive Veränderung in den 11 Jahren bei den Bezügern von wirtschaftlicher Sozialhilfe beträgt also +20% oder durchschnittlich +1.7% pro Jahr.

Zu Frage 3:

Die durchschnittliche Arbeitslosenquote der über 50-Jährigen im Jahr 2016 betrug 1.9% (bzw. 1.6% für das Jahr 2017).

Die durchschnittliche Arbeitslosenquote im Gesamtdurchschnitt für das Jahr 2016 betrug 2.3% (bzw. 1.9% für das Jahr 2017).

Zu Frage 4:

Ausgesteuerte Personen werden statistisch nicht nach Altersklassen erfasst. Eine Nachzählung für das Jahr 2017 zeigt auf, dass von total 135 ausgesteuerten Personen 45 Personen (33%) der Altersklasse 50plus entspricht. Die Gesamtzahl der ausgesteuerten Personen lag in den letzten 10 Jahren durchschnittlich konstant zwischen 6 und 12 Personen pro Monat. Grundsätzlich ist zu erwähnen, dass ausgesteuerte Personen im Gegensatz zur Schweizer Statistik in Liechtenstein weiterhin in der Arbeitslosenstatistik als Personen in Arbeitslosigkeit, und somit quotenrelevant, aufgeführt werden.

Zur Frage 5:

Die tiefe Arbeitslosigkeit der Personen 50plus zeigt die hohe Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes in Liechtenstein auf. Die Nachfrage an Fachkräften ist seit drei Jahren deutlich angestiegen.


 

Widerrechtliche Bauten
in Liechtenstein

Kleine Anfrage des Landtags-Abg. Daniel Seeger an Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch in der Landtagssitzung vom 28. Februar bis 2.März 2018.

 

Frage:

Schon öfters wurde ich von Liechtensteinern darauf angesprochen, ob das eine oder andere Gebäude bei uns im Land beziehungsweise die eine oder andere Baute tatsächlich bewilligt worden sei. In den vergangenen Jahren ist es beispielsweise die Malbuner Brücke gewesen, die immer wieder in Leserbriefen und auch in Zeitungsberichten erwähnt worden ist. Ich habe zu widerrechtlichen Bauten und der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes folgende Fragen:

  1. Bei wie vielen Bauten hat das Amt für Bau und Infrastruktur in den letzten 20 Jahren eine Verfügung erlassen, mit welcher die Widerrechtlichkeit rechtskräftig festgestellt worden ist?
  2. Bei wie vielen dieser rechtskräftigen Verfügungen wurde innerhalb welcher Frist durch die Bauherren beziehungsweise Eigentümer beziehungsweise von Amtes wegen im Sinne einer Ersatzvornahme (dies bitte jeweils getrennt aufzeigen) der rechtmässige Zustand wieder hergestellt??
  3. Bei wie vielen dieser rechtskräftigen Verfügungen besteht der widerrechtliche Zustand noch immer (Hier würde mich auch interessieren, wie lange schon)?
  4. Gibt es Fälle, in denen aufgrund einer nicht vorgenommenen Ersatzvornahme die Verjährung eingetreten ist? Wenn ja, wie viele solcher Fälle gibt es?

5. Wie viele Fälle drohen dieses Jahr zu verjähren?

Antwort:

Zu Frage 1:

Das Amt für Bau und Infrastruktur (ABI) führt keine Statistik über die Anzahl der Fälle, bei denen eine Verfügung betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgefertigt worden ist. Gemäss Schätzung des ABI dürfte es sich um etwa 20 Fälle handeln.

Zu Frage 2:

Einleitend wird kurz auf das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eingegangen: Wird eine Baute ohne oder in Abweichung von der Baubewilligung oder entgegen baugesetzlicher Bestimmungen erstellt, wird die Einstellung sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Fristansetzung und Androhung einer Ersatzvornahme verfügt. Beseitigt der Bauherr bzw. Eigentümer usw. den rechtskräftig festgestellten rechtswidrigen Zustand nicht innert der angesetzten Frist, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Bauherren bzw. Eigentümer usw. vornehmen. Dieses Verfahren der Ersatzvornahme wiederum richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

Die Baubehörde erreichte die Beseitigung der rechtswidrigen Zustände bislang jeweils auf der Basis des freiwilligen Abbruchs bzw. der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vor der Verfügung mittels Kostenfestsetzungsbeschluss. Eine Ersatzvornahme hat es in den letzten 20 Jahren daher keine gegeben.

Es gilt in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass mit dem Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Baugesetzes die Frist von 10 Jahren für die zwangsweise Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt wurde (Vollstreckungsverjährung), rechtlich verankert worden ist und etliche hängige Fälle dadurch nicht mehr zum Vollzug gelangten.

Zu Frage 3:

Derzeit sind bei vier rechtskräftigen Verfügungen die rechtswidrigen Zustände noch nicht beseitigt worden. Die weiteren rechtlich notwendigen Schritte werden im Laufe des ersten Halbjahres 2018 durch das Amt für Bau und Infrastruktur in die Wege geleitet bzw. vorgenommen. Vorab wird den betroffenen Personen nochmals die Gelegenheit eingeräumt, den widerrechtlichen Zustand von sich aus freiwillig zu beheben. Die Frist für diese Massnahme wird mit vier bis sechs Wochen angesetzt. Der zeitliche Rahmen zwischen der Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung bis zur definitiven Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bewegt sich zwischen einem bis eineinhalb Jahren. Die lange Zeitdauer ist unter anderem dadurch bedingt, dass sich das Verfahren auf Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege zu richten hat und gegebenenfalls das Gesetz über das öffentliche Auftragswesen zur Anwendung kommt.

Zu Frage 4:

Ja, dies betraf einen Bagatellfall.

Zu Frage 5:

Nach Ansicht des Amtes für Bau und Infrastruktur drohen im Moment keine Fälle zu verjähren.


 

Hinweistafel Camping Triesen

Kleine Anfrage des Landtags-Abg. Thomas Rehak an Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch in der Landtagssitzung vom 28. Februar bis 2.März 2018.

 

Frage:

Hinweistafeln sind bekannterweise eine wichtige Voraussetzung, dass Örtlichkeiten einfacher beziehungsweise schneller gefunden werden können. Um auf den Campingplatz in Triesen hinzuweisen stand an der Abzweigung Säga, über 40 Jahre lang, eine entsprechende Tafel. Diese Hinweistafel wurde in der Zwischenzeit vom Amt für Bau und Infrastruktur entfernt. Vorausgegangen ist eine lange Auseinandersetzung zwischen dem Amt für Bau und Infrastruktur und dem Eigentümer. Hierzu meine Fragen an die Regierung:

  1. Wie stellt sich die Regierung grundsätzlich zu Hinweis und Werbetafeln bezüglich touristischer Angebote, Unternehmenswerbung oder auch zum Zweck politischer Werbung?
  2. Aufgrund welchen gesetzlichen Grundlagen musste die Tafel entfernt werden und was genau bestimmen diese?
  3. Weshalb konnte diese Hinweistafel, welche dort über 40 Jahre lang stand, nicht aufgrund des Besitzstandes stehen bleiben?
  4. Jeweils vor Landtagswahlen finden sich landauf landab viele Werbetafeln mit politischer Werbung. Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für diese Werbetafeln und werden diese auch eingehalten?

 

Antwort:

Zu Frage 1:

Gemäss Art. 87 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Dezember 1979 über die Strassensignalisation (SSV), LGBl. 1980 Nr. 65 in der geltenden Fassung, gelten als Strassenreklamen alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. Bei der gegenständlichen Tafel ‚Camping Mittagsspitz‘ handelte es sich somit unzweifelhaft um eine Strassenreklame im Sinne der genannten Bestimmung.

Die Regierung anerkennt in diesem Bereich die Bedürfnisse des Tourismus und der Wirtschaft. Allerdings gilt es dabei immer auch die Verkehrssicherheit zu beachten. Für das Auffinden von touristisch bedeutsamen Objekten oder Gastwirtschaftsbetrieben sieht die Regelung einerseits die touristische Signalisation, wie Wegweiser, Symboltafeln und Hinweistafeln, vor und andererseits die Hotelwegweiser. Letztere dürfen auch für Gastwirtschaftsbetriebe ohne Übernachtungsmöglichkeiten angebracht werden.

Die Reklametafel ‘Camping Mittagsspitz‘ musste ausschliesslich aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden.

Zu Frage 2:

Nach diversen Rückmeldung und Vorstössen von Anwohnern des Ortsteils Säga und der Gemeinde Triesen über gefährliche Situationen im Bereich der bestehenden Fussgängerquerung wurde die Kreuzung im Jahr 2016 saniert. Dabei war die Verbesserung der Schulwegsicherheit ein wichtiges Kriterium. Für die Sanierung mit dem Hauptaugenmerk auf der Verbesserung der Fussgängerquerung wurden über CHF 160‘000.- investiert.

Auf Basis des aus der Schweiz rezipierten Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18 in der geltenden Fassung, und der ebenfalls aus der Schweiz rezipierten Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65 in der geltenden Fassung, hat die Regierung Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen und technische Normen des Schweizer Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) für rechtsverbindlich erklärt.

Mit dem Eigentümer der betreffenden Strassenreklame wurden mehrfach Gespräche geführt. Die Sach- und Rechtslage wurde eingehend diskutiert und sämtliche Vorschriften wurden detailliert erläutert. Sowohl der Campingplatz als auch das Restaurant und der Saal wurden entsprechen der geltenden Gesetze, Weisungen und Normen im Rahmen des Kreuzungsumbaus auf Kosten des Landes neu ausgeschildert. Den berechtigten Interessen des Eigentümers wurde mit der für den Eigentümer kostenlosen und offiziellen Signalisation mittels des touristischen Wegweisers „Lawena Museum“ und den Hotelwegweisern Hotel „Garni Säga“ und „Rest. zur Alten Eiche“ sowie der Beschilderung des „Campingplatzes“ und des Ortsteils „Säga“ ausreichend Rechnung getragen. Die genannten Ziele sind damit leicht auffindbar.

Zu Frage 3:

Durch den Umbau der Bushaltestelle sowie der Fussgängerquerung mit Fussgängerstreifen entstand eine neue Situation, welche nicht mehr mit den Verhältnissen von früher vergleichbar ist. Die Kreuzung wurde neu gestaltet und unter Beachtung der touristischen und privaten Interessen komplett neu signalisiert. Die Werbetafel stand im Kreuzungsbereich und erfüllte die verkehrstechnischen und vor allem die sicherheitstechnischen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht.

Zu Frage 4:

Die Regierung hat im Jahr 2015 mittels Weisung festgelegt, dass Wahl- und Abstimmungswerbung frühestens 8 Wochen vor der Wahl bzw. Abstimmung bis sieben Tage nach dem Urnengang grundsätzlich bewilligungsfrei aufgestellt werden dürfen. Vorbehalten bleiben das Einverständnis des Grundeigentümers sowie die ergänzenden Vorschriften der Standortgemeinde, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortbildschutzes.

Wahl- und Abstimmungswerbung, welche verkehrstechnischen Anforderungen für Strassenreklamen nicht entsprechen, sind auf erste Aufforderung hin unverzüglich zu entfernen. Im Anlassfall ist das Amt für Bau und Infrastruktur für den entsprechenden Vollzug zuständig.


 

Ladestation für Elektroautos

Kleine Anfrage des Landtags-Abg. Herbert Elkuch an Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch in der Landtagssitzung vom 28. Februar bis 2.März 2018.

Frage:

Gemäss Zeitungsbericht haben die Gemeinde Schaan und die LKW an der Steckergass in Schaan 10 Stück Ladestationen für Tesla und nur 1 Stück für Elektroautos der übrigen Marken eingerichtet. Warum denn so viele Ladestationen für Elektro-Autos eines US-amerikanischen Unternehmens, wo doch tausende Arbeitskräfte in Liechtenstein und der Region mit der europäischen Autoindustrie ihr Geld verdienen und daraus auch Steuern abliefern? Gemäss Zeitungsbericht wurde die Schnell-Ladestation aufgrund der Energiestrategie 2020 gebaut. Keine kleine Installation, mit 10 x 50 KW Ladeleistung, dürfte bis 500 KW Einspeisekapazität nötig sein.

Im Jahr 2010 wurden 16 Electranten aufgestellt, dann im 2016 wieder an die Firma Von Roll zurückgegeben. 200 000 Franken wurden versenkt, titelte die „VN“ vom August 2015, unter Berufung auf eine Anfrage beim Amt für Volkswirtschaft. Bei diesen neuen Ladestationen sollen indes weder beim LKW noch bei der Gemeinde Schaan Kosten anfallen. Da stellt sich die Frage, wer bezahlt denn diese Tankstellen, jetzt und in Zukunft? Wer trägt das finanzielle Risiko bei schlechter Auslastung.

  1. Wie viele Kosten fielen und fallen für diese Grosstankstelle in der Steckergass, wenn nicht bei den LKW, möglicherweise bei anderen staatlichen Institutionen pro Jahr an, für Installation, Unterhalt, Betrieb, Energieverbrauch, Haftpflichtversicherung, Reinigung, Schneeräumung, Bodenpacht und so weiter?
  2. Wem gehört die Infrastruktur respektive sind Verträge abgeschlossen worden, die im entferntesten Sinne in finanzieller Hinsicht Konsequenzen für die Allgemeinheit in welcher Höhe nach sich ziehen könnten?
  3. Ich bitte um eine Auflistung, aus der die Preise für Schnell- und Normalladung, Benutzungsgebühr, Strombezug, Strommix und so weiter sowie das Entgelt, welches die LKW pro KWh gelieferte Energie erhält, hervorgeht.
  4. Zum erwähnten Verhältnis 10:1 der Ladestationen von Tesla zu anderen Marken. Wieviel Tesla und wieviel andere Elektro-Autos sind in Liechtenstein zugelassen?
  5. Wieviel kostet nur als ganz grober Richtwert eine Ladestation mit 22 KW Ladeleistung samt Apparate und Installation bei einem Durchschnitts-Einfamilienhaus für den Privatgebrauch?

 

Antwort:

Zur allgemeinen Aussage, dass es sich um Ladestationen eines US-amerikanischen Unternehmens handelt und tausende Arbeitskräfte in Liechtenstein und der Region mit der europäischen Autoindustrie ihr Geld verdienen, wird von Seiten der Regierung darauf hingewiesen, dass der grösste Arbeitgeber in Liechtenstein, die thyssenkrupp Presta, auch die Lenksäulen und Lenkwellen für alle Fahrzeugmodelle von TESLA produziert.

Zu Frage 1:

Bei der TESLA-Ladestation fallen keine jährlichen Kosten an, die nicht durch TESLA selbst gedeckt werden. Bei der LKW-eigenen 50kW-Ladestation belaufen sich die jährlichen Kosten inkl. Abschreibungen und Amortisation auf ca. CHF 10’000, welche durch die Bezahlung der Ladegebühren gedeckt werden.

Zu Frage 2:

Die Infrastruktur gehört, bis auf die Parkplätze, welche sich im Besitz der LKW befinden, vollumfänglich der Firma Tesla. Es gibt keine Verträge, die finanzielle Konsequenzen für die LKW oder die Allgemeinheit haben.

Zu Frage 3:

Die Preise, die TESLA an ihre Kunden verrechnet, sind nicht bekannt und variieren je nach Vertrag zwischen TESLA und dem TESLA-Fahrzeugbesitzer.

Die Preise der LKW-Ladestationen betragen 0.40 €/Min. für die 50kW-Stationen und 0.12 €/Min. für die 22kW-Ladestation.

Sowohl TESLA als auch die LKW verwenden ausschliesslich erneuerbare Energie für die Speisung der Ladestationen. TESLA bezahlt Energie, Netznutzung, Gebühren, Abgaben, etc. – wie jeder andere Stromkunde – an die LKW.

Zu Frage 4:

Gemäss der Fahrzeugstatistik Bestand waren per 30.06.2017 insgesamt 51 Tesla eingelöst. Total waren 164 Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb angemeldet.

Zu Frage 5:

Eine solche Ladestation kostet ca. CHF 2’500 bis 3’000.


 

Liechtenstein Bus Anstalt und
Postauto Schweiz AG

 

Kleine Anfrage des Landtags-Abg. Christoph Wenaweser an Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch in der Landtagssitzung vom 28. Februar bis 2.März 2018.

 

Frage:

Die Postauto Schweiz AG steht derzeit im öffentlichen und im politischen Fokus der Schweiz. Die Vorgänge, die dazu geführt haben und untersucht werden, sind hinlänglich bekannt und daher an dieser Stelle nicht weiter auszuführen. Nun stehen auch noch Auslandsgeschäfte der Postauto Schweiz AG im Kreuzfeuer. Ein Verwaltungsverfahren ist angekündigt. Die Liechtenstein Bus Anstalt ist geschäftlich mit der Postauto Schweiz AG ebenfalls verbunden. Daher die folgenden Fragen:

  1. Die Regierung wird gebeten, in aller Kürze und zur besseren Verständlichkeit die geschäftliche Vernetzung zwischen der LBA und Postauto Schweiz aufzuzeigen.
  2. Wer hat untersucht, ob die Liechtenstein Bus Anstalt in irgendeiner Art und Weise in die Vorgänge rund um Postauto Schweiz AG involviert ist?
  3. Kann zum jetzigen Zeitpunkt eine Involvierung der LBA in die bekannten Vorgänge bei der Postauto Schweiz AG ausgeschlossen werden?

Antwort:

Zu Frage 1:

Die LBA (Liechtenstein Bus Anstalt) wurde per 1. Januar 2012 durch den Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil (LIEmobil) abgelöst. LIEmobil ist eine öffentlich rechtliche Anstalt des Landes Liechtenstein.

Die LIEmobil steht mit der PostAuto Schweiz AG sowie der PostAuto Liechtenstein Anstalt (100%-ige Tochtergesellschaft von PostAuto Schweiz AG) als Auftraggeberin verschiedener Linien des öffentlichen Verkehrs in einem Auftragsverhältnis.

Zu Frage 2:

Die LIEmobil hat bezüglich der angesprochenen Vorgänge mit der PostAuto Schweiz AG bereits Kontakt aufgenommen. Nach Auskunft der PostAuto Schweiz AG ist derzeit davon auszugehen, dass das Land Liechtenstein von den Vorgängen nicht betroffen ist. Selbstredend sind die Ergebnisse der laufenden Untersuchung abzuwarten.

Weiter ist anzuführen, dass die LIEmobil keine Subventionen vom Bundesamt für Verkehr (BAV) der Schweiz erhält.

Zu Frage 3:

Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass die LIEmobil rechtlich unabhängig von der PostAuto Schweiz AG und der PostAuto Liechtenstein Anstalt ist.


 

Tunnel-Sanierung Steg/Gnalp

 

Kleine Anfrage des Landtags-Abg. Christoph Wenaweser an Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch in der Landtagssitzung vom 28. Februar bis 2.März 2018.

 

Frage:

Unter anderem mittels Inserat in den Landeszeitungen vom 16. Januar 2018 hat ein liechtensteinischer Unternehmer auf mehrere Vorteile hingewiesen, welche ein von ihm erarbeitetes Sanierungsprojekt für das Tunnel Gnalp-Steg ergäbe. Er hat diese Vorteile in besagtem Inserat aufgeführt. Dazu folgende Fragen.

  1. Kann mehr Sicherheit für die Fussgänger durch einen 20 cm breiteren Gehsteig sowie für Velofahrer durch integrierte Wasserabläufe realisiert werden und zulasten von was würden diese 20 cm gehen?
  2. Kann mehr Sicherheit für den Personen-Autoverkehr durch eine 15 cm breitere Fahrbahn sowie durch deren Absenkung um 80 cm für Reisebusse und Lastwagen realisiert werden?
  3. Sind zwei Flucht- und Rettungsstollen zum einen notwendig und zum anderen realisierbar?
  4. Welche Auswirkungen hätte das Sanierungsprojekt des liechtensteinischen Unternehmers auf Tunnelsperrungen, Bauzeit und Baukosten?

5     Ist die Regierung der begründeten Meinung, durch das von ihr beschlossene Sanierungsprojekt die Sicherheit im Tunnel auf ein angemessenes Niveau zu erhöhen?

Antwort:

Zu Frage 1:

Die zur Ausführung kommende Art der Entwässerung hat keine Einengung der seitlichen Bankette zur Folge. Die Verwendung von integrierten Wasserabläufen ändert somit nichts an den Breiten von Fahrbahn und Banketten. Eine Verbreiterung der Bankette für Fussgänger ginge zu Lasten der Fahrbahnen des motorisierten Verkehrs.

Das Projekt sieht Spezialschächte vor, sodass der Fahrbereich durch die Einlaufroste kaum mehr tangiert wird. Damit kann den Anliegen der Velofahrer entsprochen und die Situation auch für diese verbessert werden.

Die Sicherheit für Radfahrer und Fussgänger wird im Projekt zudem durch eine neue Beleuchtung und damit wesentlich optimaleren Lichtverhältnissen erheblich verbessert werden.

Zu Frage 2:

Eine Fahrbahnverbreiterung würde die Sicherheit für den motorisierten Verkehr selbstredend begünstigen, da damit das Risiko von Streifkollisionen geringer würde. Der Tunnel bleibt immer gleich breit – auch wenn die Fahrbahn abgesenkt wird. Durch eine weitergehende Absenkung würde nur die lichte Höhe verbessert.

Eine Fahrbahnabsenkung um 80 cm bringt keinen sonderlichen Sicherheitsgewinn für Lastwagen und Reisebusse, eine solche würde lediglich die maximale Durchfahrtshöhe erhöhen. Die geringe Breite des Tunnels kann dadurch nicht verbessert werden.

Zu Frage 3:

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung der Fluchtstollen.

Durch die gerade und übersichtliche Linienführung, das geringe Gefälle des Tunnels (keine Kaminwirkung bei Feuer) sowie der Tatsache, dass der Tunnel bei Schwerverkehr nur im Richtungsverkehr betrieben wird, sind die Risiken für ein Grossereignis im Tunnel gering.

Die zur Ausführung kommende Fahrbahnsanierung und sicherheitstechnische Ertüchtigung enthält aber alle wesentlichen Massnahmen, um den Tunnel Gnalp-Steg bautechnisch wieder auf den Stand der Technik zu bringen und diesen auch sicherheitstechnisch gegenüber heute wesentlich zu verbessern.

Zu Frage 4:

Die eingereichte Unternehmervariante ist nicht im Detail nachvollziehbar, da diese mangelhaft und nur in Teilen dokumentiert ist. Die Unternehmervariante berücksichtigt zudem die Tatsache nicht, dass eine Absenkung der bestehenden Fahrbahn auch Anpassungen vor den Portalen des Tunnels notwendig machen würden. Auf der Seite Triesenberg müsste die Strasse vor dem Tunnel mit allen darin geführten Werkleitungen ebenfalls abgesenkt werden. Dies wäre technisch möglich, jedoch mit hohen Kosten verbunden. Auf der Seite Steg ist eine Absenkung der Fahrbahn kaum möglich, da kurz nach dem Tunnel die Brücke über den Saminabach folgt. Diese Brücke kann nicht abgesenkt werden, sondern müsste allenfalls komplett neu gebaut werden.

Verbindliche Aussagen über die zu erwartende Bauzeit der eingereichten Unternehmervariante sind ohne ein detailliertes Bauprojekt nicht möglich. Eine länger dauernde Nachtsperrung wie sie in der Unternehmervariante vorgeschlagen wird, wurde in der Ausschreibung der Regierung explizit nicht gewünscht, da diese für die Steger und Malbuner Gastronomen, Hotels und Anwohner grosse Nachteile hätte.

Das Projekt der Regierung ist bezüglich des Bauprogramms sehr straff optimiert. Der Unternehmer wird vertraglich mittels eines Bonus-/Malussystems terminlich gebunden.

Der Preis der Offerte des Unternehmens, welches von der Regierung mit der Ausführung beauftragt wurde, liegt bei CHF 1‘894‘498.45. Die Unternehmervariante ist mit CHF 4‘074‘840.00 veranschlagt und mehr als doppelt so teuer – wobei die Anpassungen vor den Portalen vermutlich nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurden. Die Kosten sind daher aufgrund der unterschiedlichen Herangehensweisen, des Projektumfangs und der Grundlagen in dieser Form nicht vergleichbar.

Wollte man die eingereichte Unternehmervariante ausführen, so müssten selbstverständlich auch diese Arbeiten gemäss ÖAWG öffentlich ausgeschrieben werden und könnten allein schon aufgrund der Höhe der Summe nicht direkt an einen Unternehmer vergeben werden.

Zu Frage 5:

Der Entscheid der Regierung basierte auf umfangreichen Gutachten. Die zur Ausführung kommende Variante sieht unter Abwägung von Kosten-/ Wirksamkeitsüberlegungen vor, alle sicherheitstechnisch notwendigen Massnahmen zu realisieren. Das gewählte Sicherheitsniveau ist nach Ansicht der Regierung genügend und damit gut vertretbar.