Pornographie auf Smartphones von Minderjährigen

Eltern sind in der Pflicht! 

Immer wieder ist die Landespolizei damit konfrontiert, dass sie gegen strafmündige Minderjährige (ab 14 Jahren) wegen des Besitzes pornographischer Bilder und Videos auf ihren Smartphones, Laptops oder Tablets sowie deren Weitergabe via WhatsApp, Facebook oder Instagram strafrechtlich vorgehen muss.

Dabei ist aber zwischen grundsätzlich erlaubter und explizit verbotener Pornographie (Kinder-, Tier- und Gewaltpornographie) zu differenzieren:

  1. Das Zeigen und Weitergeben von allgemeiner Pornographie an Personen unter 16 Jahren ist verboten. Wird erlaubte Pornographie von Minderjährigen an andere Minderjährige weitergegeben (versendet), so macht sich auch der Minderjährige strafbar.
  2. Mit dem Besitz und der Weitergabe von Kinderpornographie machen sich alle Personen, also auch Minderjährige, strafbar.
  3. Das Zeigen, Anbieten, Weitergeben von Tierpornographie an Minderjährige und Erwachsenen ist verboten und strafbar. In Bezug auf Gewaltpornographie ist auch bereits der Besitz strafbar.

Oft ist es weder Eltern noch deren minderjährigen Kindern bewusst, dass sich diese auch mit dem Versand von erlaubten pornographischen Inhalten – schon mit der Weiterleitung von über soziale Medien erhaltenen Bildern, Cartoons, Videoclips – an minderjährige Freunde und Kollegen strafbar machen können. Aus diesem Grund wird Erziehungsberechtigten empfohlen, mit minderjährigen Jugendlichen diese Problematik möglichst früh zu besprechen und sie auf die Risiken hinzuweisen.

 

Zeugenaufruf: Unfallort pflichtwidrig verlassen

Am Mittwochvormittag ereignete sich in Schaan ein Verkehrsunfall, zu dem nun Zeugen gesucht werden. Ein unbekannter Fahrzeuglenker fuhr mit einem weissen Auto um ca. 11:00 Uhr von der Reberastrasse kommend bis zur Einmündung zur Obergass. Aus bisher ungeklärten Gründen fuhr er dann in die Obergass ein, obwohl dort Kolonnenverkehr herrschte und er keinen Vortritt hatte. In der Folge kam es zu einer Kollision mit einem Personenwagen. Verletzt wurde niemand. Im Anschluss verhielt sich der unbekannte Lenker pflichtwidrig und verliess die Unfallstelle, ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern.  lpfl