Initiative zur Stärkung des Informationsrechts des Landtags: Im Grundsatz verfassungskonform – länderspezifische Anpassungen sind vorzunehmen

Grundsätzliches
Die Regierung kommt zum Schluss, dass die Initiative, so wie sie von den Initianten verstanden sei, nicht mit der bestehenden Verfassung vereinbar sei. Dabei beruft sich die Regierung zu einem Grossteil in ihrer Argumentation auf den Begründungstext. Der konkrete Gesetzestext hat die Regierung dabei kaum betrachtet bzw. gar negiert. Die Regierung hat den Fokus auf den Begründungstext und den bestehenden Titel (VII Kontrolle der Staatsverwaltung),  unter welchem der neue Artikel im GVVKG platziert werden soll, gelegt.

Informationsrecht des einzelnen Abgeordneten zur Ausübung seines Mandats
Die Zielrichtung des neu eingebrachten Art. 20a mit dem Untertitel „Informationsrechte“ liegt aber klar in der Stärkung der Informationsrechte. Die Kontrollrechte werden mit dieser Initiative nicht angepasst bzw. angetastet. Die Initiative konzentriert sich auf die Informationsrechte jedes einzelnen Abgeordneten im Rahmen des gesetzlichen Kontrollrechts und nicht auf neue oder zusätzliche Kontrollrechte. Der einzelne Abgeordnete soll das Recht haben, von der Regierung und von der Staatsverwaltung über jede Angelegenheit des Landes Auskunft zu erhalten, soweit dies für die Ausübung seines parlamentarischen Mandates erforderlich ist. Daraus ergibt sich eindeutig, dass es um das Informationsrecht des einzelnen Abgeordneten geht, um an jene Informationen zu gelangen, die er für die Ausarbeitung von Anträgen, von Voten in den Kommissionen oder im Plenum oder zur Stellung von kleinen Anfragen benötigt.

Kontrollrecht ist nicht Gegenstand der Initiative
Nicht Gegenstand der Gesetzesinitiative ist das Kontrollrecht des einzelnen Abgeordneten. Das Informationsrecht des einzelnen Abgeordneten dient daher nur dazu, dass das bestehende Kontrollrecht des Landtages durch alle Träger der parlamentarischen Kontrolle wirksam angewandt werden kann. Nur in diesem Sinne ist die Initiative zu verstehen.

Der einzelne Abgeordnete muss seinem Auftrag entsprechend mit Informationsrechten ausgestattet sein. Es ist unbestritten, dass diesem Informationsrecht Grenzen gesetzt sind. Es kann nur soweit gehen, als es für die Ausübung des parlamentarischen Mandats erforderlich ist, letztlich, dass der Landtag und seine Hilfsorgane (Kommissionen) die ihnen mit Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben effektiv und wirksam erfüllen können.

Verfassungskonformität ist gegeben
Die Initianten haben ihrerseits den anerkannten Verfassungsrechtler Prof. Dr. Urs Saxer mit der Prüfung der Initiative beauftragt. Prof. Saxer erklärt die Initiative als im Grundsatz verfassungskonform. Er hat zudem in der Begründung und in der weiteren Ausgestaltung einige Lücken aufgedeckt. So stellt er fest, dass die in der Begründung angesprochenen Weisungsbefugnisse der Regierung nicht eingeschränkt werden sollten und diese dahingehend anzupassen seien. Aufgrund der Empfehlung von Saxer haben wir Initianten den Begründungstext komplett überarbeitet und angepasst.

Anpassungen sind in Bezug auf das Verfahren notwendig
Weiter empfiehlt Prof. Saxer, dass die länderspezifischen Gegebenheiten besser zu berücksichtigt werden sollten. Er nennt dabei das Amtsgeheimnis, welches in Liechtenstein nur für eine Untersuchungskommission gilt. Saxer erkennt, dass Anpassungen in Bezug auf das Verfahren zur Durchsetzung der Informationsansprüche notwendig sind. Ohne Amtsgeheimnis sieht Saxer Probleme, wenn das Präsidium uneingeschränkte Einsicht in Unterlagen der Regierung und der Landesverwaltung gewährt würde. Er empfiehlt, dass sich der Gesetzgeber im Zuge des Gesetzgebungsprozesses auch mit dem Amtsgeheimnis auseinandersetzt.

Zudem ist nach Prof. Saxer Art. 64 Abs. 4 der LV, zu berücksichtigen, welcher besagt, dass bei Akten der parlamentarischen Kontrolle der Regierungsvertreter gehört werden muss. Saxer stellt dahingehend aber fest, dass es verfassungsmässig nicht bestimmt sei, in welcher Form diese Anhörung zu erfolgen hat und bei welchen Akten der parlamentarischen Kontrolle die Anhörung des Regierungsvertreters erforderlich ist. Diese Bestimmung sei daher durch den Gesetzgeber zu festzulegen.

Umsetzung berechtigter Anspruch des Informationsbedürfnisses der einzelnen Abgeordneten
Abschliessend hält Saxer auf Seite 3 fest: «Diese Änderungen sind – mit Ausnahme der Anpassung der Begründung – im Rahmen der Gesetzgebung vorzunehmen. Die Initiative ist daher im Grundsatz verfassungskonform und die Umsetzung des berechtigen Anspruchs des Informationsbedürfnisses der einzelnen Landtagsabgeordneten auf dem Weg der Gesetzgebung unter Berücksichtigung der länderspezifischen Unterschiede umzusetzen.»