Ist das Geschäftsverkehrsgesetz für den Regierungschef inexistent?

LANDTAG / REGIERUNG

Das Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz (GVVKG) regelt, wie es im Gesetzeswortlaut im Art. 1 Abs. 1 heisst: „…den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung.“ Es ist dort klar und juristisch mit einfachen Worten definiert, was die Regierung bei parlamentarischen Eingängen innerhalb welcher Frist zu tun hat. An das GVVKG muss sich der Landtag wie auch die Regierung halten, würde zumindest der Normalbürger meinen. Es ist nicht nachvollziehbar und auch nicht tolerierbar, dass die Regierung die vom GVVKG gesetzlich vorgeschriebenen Fristen einfach ignoriert. Dies zum wiederholten Male durch das Ministerium Präsidiales und Finanzen. Der Hintergrund ist klar: Wir vier Landtagsabgeordnete haben am 1. Dezember 2018 eine Gesetzesinitiative mit dem Titel „Stärkung des Informationsrechts des Landtags im Rahmen des gesetzlichen Kontrollrechts“ eingereicht, die Regierungschef Adrian Hasler anscheinend zuwider ist und mit allen Mitteln bekämpft wird. Seine Bewertung dieser Gesetzesinitiative: „Die bestehenden Regelungen sind ausreichend … ein erweitertes Informationsrecht von Abgeordneten gegenüber Amtsstellen erscheint der Regierung weder notwendig noch zielführend.“ 

Die praktizierte Informations- und Auskunftsverweigerung von Amtsstellen und der Regierung gegenüber dem Landtag wollen wir jedoch nicht weiter dulden und haben genau aus diesen Gründen die vorliegende Gesetzesinitiative eingereicht, mit der das Informations- und Kontrollrecht des Landtags – der Volksvertretung – entscheidend gestärkt werden will, wie dies in der Verfassung auch vorgesehen wäre.

Jetzt kommt das Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz (GVVKG)  zum Zuge, das im Art. 9a Abs. 2 besagt: „Die Regierung überprüft innert der Frist von vier Wochen ab Überweisung (dies geschah mit Datum vom 5. Dezember 2018 durch den Landtagspräsidenten), ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht. Sie übermittelt ihren Bericht samt Eingaben dem Landtag zur Weiterbehandlung.“ Das ist doch eine klare gesetzliche Regelung. Gemäss dieser ist die gesetzliche 4-Wochen-Frist am 2. Januar 2018 abgelaufen!

Nun – was erlaubt sich die Regierung? Zuerst liess die Regierung die Gesetzesinitiative 14 Tage liegen. Dann versuchte sie am 19. Dezember 2018 inhaltlich auf die Initianten einzuwirken und –  nachdem die Regierung durch die Initianten auf den auftragsrelevanten Art. 9a des GVVKG hingewiesen wurde, dass nämlich die Regierung NUR die Verfassungsmässigkeit und Legistik zu prüfen habe – richtete der Regierungschef am 20. Dezember 2018 ein Schreiben an den Landtagspräsidenten mit der Ausrede: „Es gebe eine unvermeidbare Überschreitung der äusserst knappen Erledigungsfrist und somit liege der Bericht und Antrag an den Landtag erst Ende Januar 2018 vor. Dies würde jedoch kaum ins Gewicht fallen,“ so der Regierungschef in diesem Schreiben weiter, „da die erste Arbeitssitzung des Landtages erst am 28. Februar 2018 stattfinde.“

Das sind gleich drei Aussetzer des Regierungschefs: Zuerst versäumt die Regierung aus – aus welchen Gründen auch immer – die halbe Prüfungsfrist (2 Wochen), dann will sie die Initianten inhaltlich beeinflussen und zu guter Letzt will sie einen Bericht und Antrag schreiben, was im Gesetz (GVVKG) gar nicht vorgesehen ist.

Die Initianten