Wer kontrolliert den Staatsgerichtshof?

Regierungsrätin Aurelia Frick hatte in der Landtagssitzung vom 27./28.Februar, 1. März 2019 einige Kleine Anfragen zu beantworten. 

 

Kleine Anfrage des Abg. Johannes Hasler an Regierungsrätin Aurelia Frick zum Thema Publikation der Entscheidungen des Staatsgerichtshofes

Es wurden seitens der Landtagsabgeordneten in der Dezember-Session vom 5.-6. Dezember 2017 einige Kleine Anfragen an die Regierung gestellt.

Frage:

Wie die Regierung in der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage vom 10. November 2017 ausführt, erfährt der Rechtsuchende von Entscheiden des Staatsgerichtshofes nur, wenn diese veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung erfolgt demnach grundsätzlich auf www.gerichtsentscheide.li, wobei Aufhebungen auch im Landesgesetzblatt publiziert werden.

Des Weiteren würde sich eine Verpflichtung des Staatsgerichtshofs zur Veröffentlichung bestimmter Entscheide aus dem Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) i.V.m. Art. 21 ff Informationsgesetz ergeben. Die Entscheidung darüber, welche Urteile zu veröffentlichen seien, liege in der Verantwortung des Staatsgerichtshofs bzw. dessen Präsidenten.

Gemäss den jeweiligen Rechenschaftsberichten erledigte der Staatsgerichtshof in den Jahren 2015 und 2016 gesamthaft 328 Fälle. Gemäss www.gerichtsentscheide.li wurde seit Ende 2014 kein Entscheid mehr publiziert.

  1. Wie ist es erklärbar, dass seit Ende 2014 keine Entscheide des Staatsgerichtshofes mehr auf www.gerichtsentscheide.li publiziert wurden?
  2. Scheint es plausibel, dass gemäss den erwähnten Bestimmungen keiner der erwähnten 328 Fälle zu publizieren war?
  3. Wer kontrolliert den Staatsgerichtshof in Bezug auf dessen Verpflichtung zur Publikation?
  4. Welchen möglichen Sanktionsmassnahmen unterliegt der Staatsgerichtshof bei Nichtbeachtung der erwähnten gesetzlichen Verpflichtung?
  5. Wer nimmt eine allfällige Sanktionierung des Staatsgerichtshofes vor?

Antwort:

Zu Frage 1:

Die Präsidenten der Höchstgerichte haben die letztinstanzlichen, rechtskräftigen Entscheidungen dem Amt für Justiz zur Veröffentlichung auf der Publikationsplattform des Landes – www.gerichtsentscheide.li – zu übermitteln. Seit 2014 wurden keine Urteile vom Staatsgerichtshof an das Amt für Justiz zur Anonymisierung und Publikation übermittelt.

Zu Frage 2:

Es obliegt den Präsidenten der Höchstgerichte zu bestimmen, welche Entscheidungen publiziert werden. Gemäss Art. 57 des Staatsgerichtshofgesetzes sind vom Staatsgerichtshof Entscheidungen von grundlegender Bedeutung zu publizieren, soweit sie nicht nur verfahrensleitender Natur sind und eine Veröffentlichung nicht gegen öffentliche Interessen oder den Schutz von Rechten einer Partei verstösst.

Es kann der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass auch die Vereinigung Liechtensteinischer Richter in der Zeitschrift „Liechtensteinische Juristen-Zeitung“ Entscheidungen diverser Gerichte veröffentlicht. So lassen sich in den Jahrgängen 2015 bis heute über 20 StGH-Urteile finden, teilweise mit ergänzenden Anmerkungen.

Zu Frage 3:

Der Staatsgerichtshof ist ein Höchstgericht und darüber hinaus auch ein Verfassungsorgan, für welches neben der Verfassung selbst entsprechende Gesetze gelten, wie insbesondere das Staatsgerichtshofgesetz.

Was die Kontrolle des Staatsgerichtshofes anlangt, so entscheidet gemäss Art. 12 i.V.m. 35 f. des Staatsgerichtshofgesetzes der Staatsgerichtshof über Disziplinaranzeigen gegen seine eigenen Richter. Der Regierung und dem Landtag obliegt die Aufsicht über die Justizverwaltung, dies allerdings nur nach Massgabe der Landesverfassung (Art. 95 Abs. 2 LV).

Zu Frage 4:

Eine „Sanktionierung“ von Richtern des Staatsgerichtshofes kann nur im Falle eines Disziplinarurteils erfolgen.

Die Enthebung eines Richters vom Amte durch Disziplinarurteil hat zu erfolgen, wenn er eine strafgerichtliche Verurteilung erleidet, welche die Wahlunfähigkeit zum Landtag zur Folge hat, oder wenn er sich durch sein Verhalten in oder ausser dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordern, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat.

Zu Frage 5:

Der Staatsgerichtshof entscheidet gemäss Art. 35 Abs. 1 des Staatsgerichtshofgesetzes über Disziplinaranzeigen gegen seine eigenen Richter.