Besteuerung der Liechtensteiner Angestellten des Spitals Grabs und BZB

Anfang Oktober wurde wurde eine parteiübergreifende Interpellation zur Besteuerungspraxis (DBA-Quellensteuer) für Spitalangestellte und BZB-Lehrkräfte im Kanton St. Gallen eingereicht, die vom November-Landtag diskutiert und an die Regierung überwiesen werden soll.

Von Herbert Elkuch und Ado Vogt, du-die Unabhängigen

Mit der Änderung der Besteuerungspraxis der Angestellten in Unternehmen, die direkt oder indirekt der öffentlichen Hand gehören, bezahlen die Angestellten etwa des Spitals Grabs und die Angestellten des Berufsbildungszentrum Buchs (BZB), selbst wenn sie in Liechtenstein wohnen, ihre Steuern künftig im Kanton St. Gallen.

Das wäre grundsätzlich kein Problem, wenn es sich nicht um eine Änderung der Bestandsrechte handeln würde. Man muss sich vorstellen, dass der Nettolohn ab 1.1.2018 im Schnitt um 12% bis zu 20%, je nach Steuertarif und Einkommen, sinkt.

Wie kam es dazu? Die Schweiz hatte mit dem alten DBA das Recht, den Erwerb von Angestellten öffentlich-rechtlicher Institutionen zu besteuern. Ausgenommen waren Institutionen, an die Liechtenstein finanzielle Beiträge an Investitionen und/oder allfälligen Defiziten leistete. Diese Bestimmung wurde unverändert ins neue DBA übernommen. Liechtenstein hat zwischenzeitlich bei verschiedenen Institutionen die gemeinsame Beteiligung aufgegeben. In der Folge stellte die Schweiz unmissverständlich klar, dass das Besteuerungsrecht nunmehr der Schweiz zustehe und sie dieses auch rechtlich durchsetzen werde.

In der Folge wurde eine Verständigungsvereinbarung nach dem DBA Schweiz / Liechtenstein betreffend öffentlichrechtliche Institutionen ausgefertigt: 

a) Liechtensteiner Grenzgänger, die im Ostschweizer Kinderspital, in der Hochschule für Technik Buchs, in der Interstaatlichen Maturitätsschule St. Gallen/Sargans oder bei RhySearch arbeiten, bezahlen weiterhin die Steuern in Liechtenstein.

b) Liechtensteiner Grenzgänger die im Kantonsspital St. Gallen, Spital Rorschach, Spital Grabs, Spital Walenstadt und im Berufs- und Weiterbildungszentrum Buchs (BZB) arbeiten, werden neu von der Schweiz besteuert. Etwa 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind betroffen.

c) Bei der Liechtensteinischen Post AG und der Stiftung Heilpädagogisches Zentrum bleibt das Besteuerungsrecht für Vergütungen an Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz z.B. Erwerbseinkünfte, Renten und Kapitalleistungen aus 2. Säule weiterhin bei Liechtenstein.

Den Interpellanten geht es grundsätzlich darum zu überprüfen, ob alle nötigen Mittel in Betracht gezogen wurden, um die Kostenfolge für die Angestellten so klein als möglich zu halten. Im Jahre 2016 bezahlte der Staat CHF 17,8 Mio. an schweizerische Spitäler. Die Krankenkassen leisteten 2016 insgesamt CHF 40,9 Mio. an Spitäler und Psychiatrie-Dienste in der Schweiz. Für uns ist das ein substanzieller Beitrag, auch im Hinblick darauf, dass ein Drittel aller Geburten in Grabs aus Liechtenstein sind. Wieso dies und weitere Transferleistungen bei der Beurteilung der Situation nicht berücksichtigt wurde, ist uns nicht verständlich.

Die Interpellanten stellen auch Fragen zu den Geldflüssen zwischen Liechtenstein und der Schweiz im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Institutionen. Etwa der Rentenbesteuerung, Besteuerung des Kapitalbezugs aus der Pensionskasse, der Arbeitslosenversicherung, Leistungen an Spitäler und Schulen usw. Im Zusammenhang mit dem Spital Grabs wurde auch die Geburtenstation in den Fragenkomplex mit einbezogen. Des Weiteren stellen sich Fragen zum Erlernen von Berufen im Gesundheitswesen im Hinblick bei einer späteren Berufsausübung in der Schweiz (hohe Steuerabgaben in der Schweiz).

Grundsätzlich geht es um die Frage der Gerechtigkeit: Müssen nicht zur Hauptsache und einseitig Liechtensteiner Angestellte die Konsequenzen der jüngsten Veränderungen in der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein tragen?