Stimm- und Wahlrecht für Auslandliechtensteiner im Mai-Landtag

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 12. April die Stellungnahme betreffend die Abänderung der Verfassung und des Volksrechtegesetzes zur Einführung des Stimmrechts und des aktiven Wahlrechts Liechtensteiner Staatsangehöriger im Ausland zuhanden des Landtags verabschiedet.

Das Eintreten auf die Vorlage anlässlich der Landtagssitzung vom 6. November 2015 war mit 23 Stimmen unbestritten. Die im Rahmen der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen betrafen vor allem die konkreten Voraussetzungen für die Ausübung der politischen Rechte von Auslandliechtensteinern. Die Regierung hält in ihrer Stellungnahme an dem ursprünglichen Vorschlag für ein eingeschränktes Stimm- und aktives Wahlrecht fest. Demnach soll das Stimm- und aktive Wahlrecht für Auslandliechtensteiner an die Voraussetzung eines früheren fünfjährigen Inlandwohnsitzes geknüpft werden. Ein Eintrag ins Stimmregister erfolgt dabei nur über Anmeldung bei der Heimatgemeinde, wobei die Wirkung des Eintrags zeitlich befristet ist. Nach Auffassung der Regierung stellt die Vorlage damit einen ausgewogenen Kompromiss dar, um den unterschiedlichen im Landtag geäusserten Anliegen gerecht zu werden.

Neben einer Änderung des Volksrechtegesetzes bedingt eine Neuregelung der geltenden Rechtslage auch eine Verfassungsänderung. Für eine solche Änderung ist gemäss Verfassung auf Seiten des Landtags Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder oder eine Dreiviertelmehrheit an zwei aufeinanderfolgenden Landtagssitzungen erforderlich. Der Landtag wird die Vorlage voraussichtlich im Mai in Behandlung ziehen. Wird an dieser Sitzung die Verfassungsänderung einstimmig beschlossen, kann die Vorlage in zweiter Lesung beraten werden. Kommt im Mai eine Dreiviertelmehrheit zustande, wird an der Landtagssitzung im Juni ein zweites Mal über die Verfassungsänderung abgestimmt und die Gesetzesvorlage in zweiter Lesung behandelt. Erhält die Verfassungsänderung im Mai jedoch nicht die erforderliche Mehrheit, ist die Vorlage hinfällig, da das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen an die Verfassungsänderung gekoppelt ist.