Wolff-Gutachten stützt Kaiser-Argumente!

Dr. iur. Peter Wolff fasst zusammen: "Tritt ein Mandatar im Laufe der Legislaturperiode aus der Partei aus, bleibt er weiterhin von einer Wählergruppe legitimiert."

 

ZITAT, Vaterland-Ausgabe vom 30.April 2018, Beitrag von Polit-Redakteur Michael Winkler

 

Vaduz – Gemäss einem Gutachten des Juristen Peter Wolff hat ein gewählter Volksvertreter auch nach einem Parteiaustritt eine Wählergruppe hinter sich.

Am Begriff «Wählergruppe» scheiden sich derzeit die Geister – auch die juristischen. Es geht um die Zusammensetzung des Richterauswahlgremiums, in dem die FBP-Fraktion derzeit nicht vertreten ist. Bei der Besonderen Landtagskommission «Informationsrechte» hatte Johannes Kaiser zugunsten von Daniel Oehry auf sein legitimes Mandat verzichtet. Auf Radio L gab Emanuel Schädler, Forschungsbeauftragter Recht beim Liechtenstein-Institut, vergangene Woche die beiden möglichen Definitionen des Begriffs zum Besten. Er sagte insbesondere, dass die Definition alles andere als klar sei. Naheliegend sei vielleicht gemäss Art. 96 Abs. 1 der Verfassung die Gleichstellung einer formellen Wählergruppe mit der Partei. Doch auch die Definition, dass ein Landtagsabgeordneter durch die Wahl «ad personam» mandatiert wird, ist nicht undenkbar. Das würde heissen, dass man durch die Wahl selbst bereits eine Wählergruppe hinter sich hat.

Das Gutachten, welches das Landtagspräsidium beim renommierten Juristen Peter Wolff in Auftrag gegeben hatte, liegt dem «Vaterland» vor. Es stellt im Wesentlichen fest, dass ein Landtagsbeschluss auch nach einem Parteiaustritt Gültigkeit hat. Ausserdem liefert Wolff eine Definition des Wortes Wählergruppe, abgeleitet vom Volksrechtegesetz (VRG): «Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass eine Wählergruppe jede Gruppe von wenigstens 30 Stimmberechtigten eines bestimmten Wahlkreises ist, die bei der Regierung im Sinne von Art. 37 VRG einen Wahlvorschlag für ihren Wahlkreis, der von allen Mitgliedern der Wählergruppe beglaubigt unterzeichnet wurde, eingereicht hat.» Folgt man dieser Definition ist klar: Tritt ein Mandatar im Laufe der Legislaturperiode aus der Partei aus, bleibt er weiterhin von einer Wählergruppe legitimiert. In der Verfassung gebe es zwar keine explizite Definition des Begriffs «Wählergruppe». «Die Erwähnung dieses Begriffs in Art. 46 Abs. 2 LV (Landesverfassung; Anm.) macht jedoch unmissverständlich klar, was damit gemeint ist: Es ist eine Gruppe von Wahlberechtigten, die Kandidaten für eine Landtagswahl aufgestellt hat», heisst es im Gutachten. (mw)