Verkehrsunfall in Schaanwald und Informationsdefizit seitens der Polizei

Regierungsrätin Dominique Gantenbein hatte in der LT-Sitzung vom 27.-29.März 2018 neun Kleine Anfragen zu beantworten.

 

Kleine Anfragen des stv. Abg. Alexander Batliner an Regierungsrätin Dominique Gantenbein

 

Am 13. März 2018 kam es in Schaanwald zu einem schweren Autounfall, bei welchem ein Raser die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und mehrere Personen verletzt wurden. Auf der Internetseite des Liechtensteiner Vaterlandes wurde am 15. März 2018 ein Bericht hierzu veröffentlicht. In diesem kann nachgelesen werden: «Genaues Alter und die Staatsangehörigkeit sind für die Sachverhaltsklärung hier irrelevant. Der Unfallverursacher ist ein jüngerer Mann», erklärt Uwe Langenbahn von der Landespolizei auf Anfrage. Eine Blutprobe wurde standardgemäss abgenommen. «Über die Auswertung von Beweismitteln informieren wir die Staatsanwaltschaft und nicht die Öffentlichkeit im laufenden Verfahren», so Langenbahn. Hierzu folgende Fragen:

 Fragen 

  1. Welche Staatsbürgerschaft besitzt der unfallverursachende Raser?
  2. In welchem Land hat der unfallverursachende Raser seinen Wohnsitz?
  3. Welches Alter hat der unfallverursachende Raser?
  4. Welche Ergebnisse resultieren aus der Blutprobe?
  5. Art. 12 des Informationsgesetzes und Art. 5 des Mediengesetzes regeln das Informationsrecht beziehungsweise die Unterstützung der Medien. Anfragen,            Abklärungen und Recherchen der Medienschaffenden sind nach Möglichkeit zu          unterstützen. Wie beurteilt die Regierung die Auskunftsverweigerung seitens der Landespolizei gegenüber dem Liechtensteiner Vaterland zum Unfall in Schaanwald in Hinblick auf Art. 12 des Informationsgesetzes und Art. 5 des Mediengesetzes?

Antwort:

Zu Frage 1 und 2:

Grundsätzlich werden in der Praxis der Landespolizei bei Medienanfragen die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz nicht bekannt gegeben, soweit dies für das Verständnis eines Vorfalls oder Ereignisses nicht relevant ist. Das Ministerium kommt aufgrund der Kleinen Anfrage des stellvertretenden Abgeordneten seinem Ansuchen im Rahmen der parlamentarischen Mittel hiermit nach: es handelt sich beim Unfallverursacher um einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Österreich.

Zu Frage 3:

In diesem Fall wurde seitens des Mitarbeiters der Landespolizei der Unfallverursacher als  „jüngerer Mann“ bezeichnet. Der Unfallverursacher ist 25 Jahre alt, was in der Regel auch durch die Polizei so kommuniziert wird.

Zu Frage 4:

Das Ergebnis einer Blutprobe ist ein Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung. Über Beweismittel im Rahmen eines laufenden Verfahrens wird grundsätzlich nicht öffentlich informiert.

Zu Frage 5:

Die Landespolizei hat gestützt auf Art. 106 und 107 der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV) Medien und Öffentlichkeit rasch möglichst über polizeilich relevante Ereignisse und Vorfälle zu informieren. Dies ist im gegen-ständlichen Fall im Rahmen einer Medienmitteilung erfolgt.

Wie ausgeführt, publiziert die Landespolizei grundsätzlich diejenigen Informationen, die für das Verständnis eines Vorfalls oder Ereignisses relevant sind. Auf Nachfrage von Medien liefert die Landespolizei auch ergänzende Informationen. Im gegenständlichen Fall war die Nationalität des Unfallverursachers für das polizeiliche Ereignis nicht von Bedeutung, weshalb eine Nennung nach der Einschätzung der Landespolizei nicht angezeigt war bzw. keine weiteren relevanten Aspekte für das Verständnis des Ereignisses geliefert hätte. Es handelte sich hierbei um eine Einzelfallbeurteilung durch die Landespolizei, welche aus Sicht des Ministeriums nicht mit einer Auskunftsverweigerung gleichgestellt werden kann.


 

Lärmimissionen entlang der Eisenbahnstrecke

Kleine Anfragen des Abg. Erich Hasler an Regierungsrätin Dominique Gantenbein in der Landtagssitzung vom 27. – 29. März 2018

 

Im letzten Jahr haben die österreichischen Bundesbahnen grössere Sanierungsarbeiten an der Bahnstrecke zwischen Schaanwald und Buchs vorgenommen. Trotzdem werden die Lärmschutzgrenzwerte entlang der Bahnstrecke am Tag um 2 dB und in der Nacht um rund 8 dB überschritten.

Wie mir Anwohner entlang der Bahnstrecke in Nendeln geklagt haben, ist die Bahnstrecke im Bereich des Bahnhofs Nendeln, wo die Gleise doppelspurig geführt sind und Züge kreuzen können, nicht saniert worden. Gemäss Aussagen dieser Anwohner sind die Schwellen ausgeschlagen und erzeugen bei vorbeifahrenden Zügen grossen Lärm. Ein Mitarbeiter der ÖBB soll im letzten Jahr auf die Frage, warum die Bahnstrecke im Bereich des Bahnhofs Nendeln nicht saniert werde, gesagt haben, dass die Sanierung dieses doppelspurigen Bereichs für die ÖBB zu teuer sei. Ich habe in diesem Zusammenhang folgende Fragen an die Regierung:

Fragen:

  1. Ist es richtig, dass die Bahnstrecke im Bereich des Bahnhofs Nendeln, genauer gesagt zwischen der Rheinstrasse, das ist die Verbindungstrasse zwischen Nendeln und Eschen, und der Schwemmegass, das ist in Richtung Schaan eine kleine Strasse ausgangs Nendeln, nicht saniert wurde?
  2. Was ist gemäss ÖBB der Grund dafür, warum diese Bahnstrecke, die offensichtlich sanierungsbedürftig ist, nicht saniert wurde?
  3. Können die Anwohner an der fraglichen Bahnstrecke vom Amt für Umwelt verlangen, dass neue aktualisierte Lärmmessungen durchgeführt werden?
  4. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben die Anwohner, um sich gegen die zu hohen Lärmimissionen zur Wehr zu setzen?

Antwort:

Zu Frage 1:

Ja, dieser Streckenteil wurde eisenbahntechnisch noch nicht saniert.

Zu Frage 2:

Die ÖBB sind gemäss Konzession und Eisenbahngesetz verpflichtet, die Eisenbahnstrecke in einem betriebssicheren Zustand zu halten. Dazu wurden im vergangenen Jahr auf einem Teilabschnitt in Schaanwald sowie in Schaan entsprechende Massnahmen umgesetzt. Der Bereich des Bahnhofs Nendeln und die Strecke Schaanwald-Nendeln sind in der nächsten Etappe ca. 2020/21 zur Sanierung vorgesehen.

Mit den baulichen Massnahmen im vergangenen Jahr wurde die ebenfalls gesetzlich verpflichtende Lärmsanierung noch nicht umgesetzt. Dafür besteht noch eine Frist bis 2023.

Zu Frage 3:

Die Ermittlung der Lärmimmissionen von Verkehrsanlagen erfolgt über die Erstellung entsprechender Kataster. Der Eisenbahnlärmkataster aus dem Jahre 2010 befindet sich derzeit in Überarbeitung. Dabei wird die aktuelle Situation zu Grunde gelegt und damit werden auch die Ergebnisse der Erhaltungsarbeiten berücksichtigt. Auf Grundlage dieses Katasters hat die ÖBB die Lärmsanierung durchzuführen. Im Zusammenhang mit der Aktualisierung des Eisenbahnlärmkatasters werden im Laufe des Jahres 2018 Messungen durchgeführt. Damit sind auch die Bedürfnisse der Anwohner nach einer Aktualisierung der Grundlagen abgedeckt.

Zu Frage 4:

Betroffene Personen haben grundsätzlich das Recht auf die Einhaltung der massgebenden Grenzwerte und können sich diesbezüglich ans Amt für Umwelt wenden. Können die Grenzwerte nicht eingehalten werden, muss der Verursacher die Anlage auf seine Kosten lärmsanieren. Die Grenzwerte und Fristen sind in der Lärmschutzverordnung festgehalten. Demnach ist die Eisenbahnanlage lärmtechnisch bis spätestens 2023 zu sanieren.

 


 

Landesweite Projekte finanziert
durch die Gemeinden

Kleine Anfragen des Abg. Patrick Risch an Regierungsrätin Dominique Gantenbein in der LT-Sitzung vom 27.-29. März 2018

 

Frage:

In letzter Zeit kam es in den Gemeinderäten vermehrt zu Entscheidungen für Verpflichtungskredite, welche mit dem Zusatz «Vorbehaltlich der Zustimmung aller elf Gemeinden» verabschiedet wurden. Dabei handelte es sich oftmals um Projekte von landesweitem Interesse zum Beispiel Kletterhalle oder 300 Jahre Liechtenstein oder aber auch Vergabe von Dienstleistungsaufträgen da denke ich gleich an die Abfallentsorgung.

Die Stimmbürger haben oftmals keine Möglichkeit das Referendum dagegen zu ergreifen. Laut Art. 41 des Gemeindegesetzes bewegt sich die Summe in welcher das Referendum bei Gemeinderatsbeschlüssen ergriffen werden kann zwischen CHF 100’000 und CHF 300’000. Diese Summe wird dann in den Gemeindereglementen festgelegt ob es CHF 100‘000 oder CHF 300‘000 oder was dazwischen ist. Laut Art. 75 des Volksrechtegesetzes liegt die Schwelle ab welcher für Landtagsbeschlüsse das Referendum ergriffen werden kann bei CHF 500’000.

Am Beispiel der Kletterhalle für welche etwas mehr als CHF 5 Mio. budgetiert waren, wurde ein Subventionsschlüssel von je 40% Land und Gemeinden und 20% des Errichters angestrebt.

Der Landtag stimmte im Herbst 2017 der Finanzierung über CHF 2 Mio. zu –  ein referendumsfähiger Beschluss. Die Gemeinde Vaduz stimmte dem Kredit über CHF 315’000  zu – auch hier ein referendumsfähiger Beschluss. Der Gemeinderat aus Eschen-Nendeln stimmte ebenfalls mit CHF 255’000 der Finanzierung zu – laut Gemeindeordnung kein referendumsfähiger Beschluss.

  1. Sieht hier die Regierung ein Problem mit der Aushöhlung des Volksrechtegesetzes indem das Referendum nicht mehr ergriffen werden kann, weil die Finanzierung kritischer Projekte auf alle Gemeinden und eventuell das Land aufgeteilt werden?

 

Antwort:

Zu Frage 1:

Eine Aushöhlung des Volksrechtegesetzes ist für die Regierung diesbezüglich nicht ersichtlich.

Die gemeinsame Wahrnehmung von Projekten durch Land und Gemeinden bzw. die Aufteilung der Finanzierung auf Land und Gemeinden oder unter den Gemeinden basiert auf Überlegungen der gemeinsamen Projektrealisierung. Dieses Vorgehen zeigt somit aus Sicht der Regierung nicht die Intention politische Volksrechte zu umgehen. Dies erfolgt aus sachlich gerechtfertigten Gründen insbesondere dann, wenn Projekte von landesweitem Interesse sind. Von landesweitem Interesse ist ein Projekt, wenn es nachgewiesenermassen einem allgemeinen Bedürfnis entspricht und nicht den Gemeinden im Rahmen der ordentlichen Aufgabenerfüllung zur Erledigung übertragen ist.

Das Gemeindegesetz legt den Rahmen für die Referendumsschwelle von 100 000 Franken bis 300 000 Franken fest. Die Gemeinden sind in diesem Rahmen frei, die Schwelle in der Gemeindeordnung festzulegen. Der Erlass der Gemeindeordnung liegt in der Kompetenz der Gemeindeversammlung.

Die Schwellenwerte für die Referendumsfähigkeit von Finanzbeschlüssen sind aus Sicht der Regierung nicht zu beanstanden.