Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Gewerbegesetzes

Es informieren: ‐ Daniel Risch, Regierungschef‐Stellvertreter und Wirtschaftsminister ‐ Karl‐Heinz Oehri, stellvertretender Leiter des Amtes für Volkswirtschaft ‐ Ute Hammermann, Abteilungsleiterin „Recht“ des Amtes für Volkswirtschaft. Foto: IKR

Im Fokus: Bewilligungspflicht bei der grenzüberschreitenden Dienstleistung

Vaduz – Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 30. Januar 2018 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Totalrevision des Gewerbegesetzes zur Kenntnis genommen.

Auslöser der Revision ist das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 10. Mai 2016 in der Rechtssache E-19/15 EFTA-Überwachungsbehörde v. Liechtenstein. Der EFTA-Gerichtshof hat entschieden, dass Liechtenstein gegen die  Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sowie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 31 und 36 EWR-Abkommen verstossen habe. Hauptkritikpunkte des Urteils bilden die generelle Bewilligungspflicht für die niedergelassenen Gewerbetreibenden und die Ausgestaltung des Meldesystems bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung.

Zur Erfüllung der EWR-rechtlichen Anforderungen müssen das Zulassungssystem und die entsprechenden Verfahrensvorschriften im Gewerbegesetz geändert werden. Die Revision dient zudem der Deregulierung und der Umsetzung von Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis. Damit entsteht ein übersichtliches und anwendungsfreundliches Gewerbegesetz.

Im Bereich der Niederlassung wird das bisherige generelle Bewilligungsverfahren durch ein Anmeldungs- und ein Bewilligungsverfahren ersetzt. Im Anmeldungsverfahren kann ein Gewerbetreibender, der die Ausübungsvoraussetzungen erfüllt, sein Gewerbe beim Amt für Volkswirtschaft anmelden. Ab diesem Zeitpunkt kann er bereits das Gewerbe ausüben. Das Amt für Volkswirtschaft prüft sodann die eingereichten Unterlagen und nimmt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die Eintragung ins Gewerberegister vor. Das Bewilligungsverfahren wird auf einen reduzierten Katalog von Gewerben unverändert anwendbar bleiben.

Weiterhin ändern sich auch das Verfahren für die grenzüberschreitend tätigen Dienstleistungserbringer (GDL): GDL-Erbringer, die in einem qualifizierten Gewerbe tätig sind, müssen sich beim Amt für Volkswirtschaft melden. Ihre Dienstleistungen können sie sofort erbringen. Einfache Gewerbe, für die keine Fachkenntnisse nachzuweisen sind, können ohne zusätzliche Meldung beim Amt für Volkswirtschaft grenzüberschreitend ausgeübt werden.

Zudem wurde die Gelegenheit genutzt, verschiedene Deregulierungen vorzunehmen: So sind die Bestimmungen zur Ausnahmeregelung für Vereine und die Voraussetzungen an eine Betriebsstätte mit dem Ziel überarbeitet worden, praktikable Lösungen für den Alltag zu ermöglichen.

Es werden schliesslich die Voraussetzungen für ein Online-Register geschaffen, in das sowohl die niedergelassenen Gewerbetreibenden wie auch gemeldete oder bewilligte GDL-Erbringer aufgenommen werden.

Der Vernehmlassungsbericht ist elektronisch abrufbar unter und bei der Regierungskanzlei erhältlich. Alle Interessierten sind zur Stellungnahme eingeladen. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 30. April 2018. (Magdalena Hilbe)