Weitere kleine Anfragen an Regierungsrat Mauro Pedrazzini

In der Juni-Session des Landtages hatte Regierungsrat Mauro Pedrazzini u.a. auch eine Kleine Anfrage von Landtags-Vizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz zur Besetzung des AHV-Verwaltungsrates zu beantworten.

 

Was haben die Regierungsmitglieder geantwortet? 

In der Landtagssitzung vom 5./6. Dezember haben die Abgeordneten des Hohen Hauses zahlreiche Kleine Anfragen an die Regierung gestellt. Wir setzen die Veröffentlichung der Anfragen und die Antworten von Regierungsrat Mauro Pedrazzini fort.

 

Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner

Kleine Anfrage des Abg. Johannes Kaiser in der Landtagssitzung vom 5/6.Dezember 2017.

Frage:

In einem Medienbericht stellte der Seniorenbund Im November die geltende Rechtslage für Altersrentner dar, die aufgrund körperlicher Gebrechen oder Krankheit, Bedarf an Hilfsmitteln haben.

Alle Beispiele seien genannt, orthopädisches Schuhwerk, eine Gehhilfe oder ein Rollstuhl zur Fortbewegung, ein Hörgerät oder eine Lupenbrille zur Kontaktpflege mit der Umwelt. So ist der Wortlaut in der Verordnung für Menschen, die vor Vollendung des 64. Lebensjahres bereits Anspruch auf Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung hatten, bleibt dieser Anspruch bestehen.

Hingegen müssen Menschen, die nach Erreichen des AHV-Alters Einschränkungen erleben, unterschiedlich hohe Anteile der Anschaffungskosten für die von ihnen benötigten Hilfsmittel selbst tragen. Von jeglicher Unterstützung seitens AHV ausgenommen sind zum Beispiel die Anschaffung eines Behindertenlifts, eines Badewannenlifts, eines Pflegebettes oder eines motorisierten Rollstuhls.

Die Aufzählung der Hilfsmittel ist nur beispielshaft zeigt jedoch, dass diese für einen älteren Menschen notwendig sind, um seinen Alltag besser zu bewältigen und auch am Gesellschaftsleben teilnehmen zu können.

Meine Fragen an die Regierung sind:

Dieser die Altersrentner im Vergleich zu Menschen im aktiven Erwerbsleben einschränkenden Bestimmungen liegt in der Verordnung vom April 2001 zugrunde. Meines Erachtens ergibt sich daraus eine offensichtliche Ungleichbehandlung, ja sogar Schlechterstellung der Generation 64 plus.

  1. Wie rechtfertigt die Regierung diese an das Alter geknüpfte Ungleichbehandlung?
  2. Gedenkt die Regierung, diese bald 17 Jahre alte Verordnung unter Zugrundelegung der zwischenzeitlich geänderten Altersstrukturen und des damit einhergehenden gesellschaftlichen Wandels zu überarbeiten?

 

Antwort:

Zu Frage 1:

Die Unterscheidung wurde grundsätzlich vom Gesetzgeber getroffen. Art. 77ter AHVG lässt Hilfsmittel für Altersrenten nur für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge zu. Art. 47 IVG hingegen nennt neben der Zweckbestimmung der Fortbewegung, der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und der Selbstsorge auch noch Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung oder Ausbildung sowie zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung.

Der wichtigste Grund für diesen Unterschied liegt darin, dass in der IV ein doppelter Zweck verfolgt wird, nämlich Hilfe (beispielsweise zur Fortbewegung) und Eingliederung in den Erwerbsprozess, während bei der AHV die zweite Stossrichtung, die Eingliederung, entfällt. An einem Beispiel demonstriert: im Rahmen der IV-Eingliederung ist ein elektrischer Rollstuhl denkbar, bei AHV sind hingegen nur manuelle Rollstühle vorgesehen (ausser in Besitzstandsfällen, bei denen jemand schon vor dem Rentenalter Anspruch auf das entsprechende IV-Hilfsmittel hatte, was im AHV-Gesetz verankert ist).

Bei der IV besteht eine im Vergleich zur AHV umfangreichere Liste an Hilfsmitteln, für die von der einen (IV für Personen unter dem Rentenalter) oder anderen (AHV für Personen im Rentenalter) Versicherung ganz oder teilweise die Kosten getragen werden. Ausserdem besteht bei der IV das Prinzip, die gesamten Kosten eines Hilfsmittels zu tragen (ausser bei Gegenständen, die auch eine gesunde Person benötigen würde wie beispielsweise ein Auto), während bei der AHV entsprechend den rechtlichen Vorschriften zumeist nur ein Teil der Kosten vergütet werden kann (typischerweise 75%), und ein Restbetrag bei Wohnsitz in Liechtenstein im Wege der einkommens- und vermögensabhängigen Ergänzungsleistungen (finanziert von Land und Gemeinden) geltend gemacht werden kann.

Die Regierung hat diese Vorgaben des Gesetzgebers auf Verordnungsebene bestmöglich umgesetzt, aber der Grundsatz, ob eine Annäherung zwischen IV-Hilfsmittel und AHV-Hilfsmittel herbeigeführt werden soll, liegt primär beim Gesetzgeber. Bestrebungen zur Harmonisierung dieser beiden Hilfsmittellisten gab es vor Jahren in der Schweiz, welche jedoch im Sande verlaufen sind.

Zu Frage 2:

Aufgrund der Antwort zu Frage 1 sind die Zielrichtungen von AHV und IV bezüglich dieses Themas verschieden. Die Regierung wird prüfen, ob die genannten Verordnungen noch zeitgemäss sind. Allerdings sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Unterschiede zu berücksichtigen.

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Geldflüsse in Millionenhöhe im Gesundheitswesen von Liechtenstein in die Schweiz und umgekehrt

 

Kleine Anfrage des Abg. Johannes Kaiser  an Regierungsrat Mauro Pedrazzini in der Landtagssitzung vom 5/6.Dezember 2017.

 

Fragen:

Im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag mit der Schweiz stellen sich mir Fragen zu den Geldflüssen im Gesundheitswesen zwischen den beiden Ländern.

Auf meine Anfrage beim Amt für Gesundheit, wie viel Geld insgesamt – ambulant und stationär – vom Fürstentum Liechtenstein Richtung Schweiz abfliesse, beziehungsweise umgekehrt von der Schweiz Richtung Fürstentum Liechtenstein, bekam ich lediglich die Link-Hinweise auf die Homepage des LKV beziehungsweise der Krankenkassenstatistik .

Der LKV publiziert auf seiner Homepage seit kurzem die Kostenentwicklung, allerdings werden nur die Kosten der OKP dargestellt, nicht die der Zusatzversicherungen. Die Krankenkassenstatistik sagt, mit Ausnahme der Staatsbeiträge an stationäre Einrichtungen, überhaupt nichts über Geldflüsse ins Ausland aus.

Für das Jahr 2016 sind inklusive der Staatsbeiträge an die stationären Einrichtungen rund CHF 80 Mio. in die Schweiz geflossen, wohlgemerkt nur in der OKP. Das sind immerhin 36%, knapp 40% der gesamten OKP-Kosten, 2016 sind es CHF 170,6 Mio. Wie viel zusätzlich über Leistungen der Privat- und Zusatzversicherungen in die Schweiz gezahlt wurde, lässt sich aus diesen Datenquellen nicht erheben.

Mindestens bei Einrichtungen wie dem Landesspital müssten sich die Geldflüsse von Schweizer Patienten in den hiesigen Institutionen erheben lassen und ich gehe davon aus, dass im Zuge der Verhandlungen zum Staatsvertrag solche Daten auch erhoben wurden. Nachdem allein in den letzten zehn Jahren mehr als CHF 144 Mio. nur an Staatsbeiträgen an stationäre Einrichtungen in die Schweiz geflossen sind.

Meine Fragen dazu an die Regierung:

  1. Wie viel Geld ist in den letzten fünf Jahren im ambulanten Bereich also OKP, jährlich von Liechtenstein in die Schweiz geflossen und umgekehrt von der Schweiz nach Liechtenstein?
  2. Wie viel Geld ist in den letzten fünf Jahren im stationären Bereich, OKP jährlich von Liechtenstein in die Schweiz geflossen und umgekehrt von der Schweiz nach Liechtenstein?
  3. Wie viel Geld ist im Zusatz- beziehungsweise Privatversicherungsbereich in den letzten fünf Jahren jährlich im stationären beziehungsweise ambulanten Bereich von Liechtenstein in die Schweiz geflossen und umgekehrt von der Schweiz nach Liechtenstein?

Antwort:

Zu Frage 1:

Im Durchschnitt sind in den letzten fünf Jahren jährlich CHF 12.6 Mio. für OKP-Leistungen an ambulante Leistungserbringer in der Schweiz geflossen. Zur Summe der Geldflüsse von Schweizer Patienten an ambulante Liechtensteinische Leistungserbringer liegen der Regierung keine Angaben vor.

Zu Frage 2:

Im Durchschnitt sind in den letzten fünf Jahren jährlich CHF 42.9 Mio. für OKP-Leistungen an stationäre Leistungserbringer in der Schweiz geflossen. Zusätzlich wurde an die Spitäler in der Schweiz durchschnittlich ein Staatsbeitrag in Summe von jährlich CHF 16.6 Mio. ausbezahlt.

Im stationären Bereich gibt es seit 2008 ein Pilotprojekt zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Patienten aus dem Kanton St. Gallen können am Landesspital behandelt werden. Die Einnahmen in Form von Kantonsbeitrag und Krankenkassenbeitrag betrugen in den letzten fünf Jahren durchschnittlich CHF 318‘000.

Zu Frage 3:

Für Leistungen, die über den OKP-Bereich hinausgehen, liefert die Gesundheits-versorgungsstatistik des Amtes für Statistik Angaben über die Zahlungsströme der Zusatzversicherten. Über das Webportal www.etab.llv.li sind zudem verschiedenste Abfrageoptionen möglich. Die Daten sind für alle frei zugänglich und aktuell für den Zeitraum 2013 bis 2015 abrufbar.

Demnach flossen an stationären Nicht-OKP-Leistungen für den Zeitraum 2013 bis 2015 durchschnittlich CHF 19.8 Mio. an Spitäler und Kliniken im Ausland. Eine Unterscheidung zwischen Schweiz und restlichem Ausland ist nicht möglich.

Im ambulanten Bereich beliefen sich die Leistungen im überobligatorischen Bereich für denselben Zeitraum auf durchschnittlich CHF 5.3 Mio.

Wie hoch die Einnahmen der ambulanten liechtensteinischen Leistungserbringer durch überobligatorische Leistungen an Schweizer Patienten sind, ist der Regierung nicht bekannt.


 

Konsequenzen der Tarmed Einführung auf die
Kostenziele in der OKP 2018

 

Kleine Anfrage des Abg. Wendelin Lampert an Regierungsrat Mauro Pedrazzini in der Landtagssitzung vom 5/6.Dezember 2017.

 

Fragen:

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 28. November die Verordnung über die Kostenziele in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2018 genehmigt.

Die Kostenziele werden jeweils Ende November für das Folgejahr festgelegt. Das Kostenziel für die Gesamtheit der Leistungserbringer liegt bei plus 2.0%. Das sektorale Kostenziel für Ärzte beträgt plus 0.7%. In diesem Bereich wurden die erwarteten Auswirkungen der Anpassung des Ärztetarifs Tarmed per 1. Januar 2018 eingerechnet.

Weiters hat Bundesrat Berset im Ärztetarif Tarmed Kürzungen per 01.01.2018 vorgenommen, welche circa 1.5 Prämienprozente beziehungsweise einer Prämienreduktion entsprechen.

Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Wie hoch wäre das sektorale Kostenziel für Ärzte ausgefallen, wenn der Ärztetarif Tarmed, wie ursprünglich geplant, nicht eingeführt worden wäre?
  2. Welche absolute Einsparung resultiert im Jahr 2018 aus den erwarteten Auswirkungen der Anpassungen des Ärztetarifs Tarmed?
  3. Der Bundesrat geht von einer Prämienreduktion dank der Kürzungen im Ärztetarif Tarmed per 01.01.2018 von 1.5 Prämienprozenten aus. Die Regierung geht von einer Zunahme der Kosten im Umfang von plus 0.7% aus. Wie erklärt die Regierung diese Differenz von circa 2.2%?
  4. Wann wird die Schweiz Tarmed 2.0 gemäss den aktuellen Prognosen einführen?
  5. Wird die Schweiz Tarmed 2.0 am 01.01.2018 einführen?

Antwort Pedrazzini:

Zu Frage 1:

Das allgemeine Kostenziel berücksichtigt die Veränderung der Versichertenanzahl und deren Altersstruktur. Wenn keine weiteren Einflussfaktoren wie die aktuellen TARMED- Anpassungen einzurechnen sind, so ist als Zielvorgabe auch bei den Ärzten das allgemeine Kostenziel anzusetzen.

Zu Frage 2:

Laut Faktenblatt des Bundesamtes für Gesundheit vom 18. Oktober 2017 dürften die TARMED-Anpassungen per 1. Januar 2018 jährliche Einsparungen von rund CHF 470 Mio. bringen. Eins zu eins umgelegt auf das ambulante Behandlungsvolumen in Liechtenstein wären dies rund CHF 1.3 Mio.

Zu Frage 3:

Die angegebenen minus 1.5% entsprechen der erwarteten absoluten Einsparung von CHF 470 Mio. umgerechnet in Prämienprozente. Diese Grösse ist mit dem Kostenziel für Ärzte, also dem Soll-Anstieg der über Ärzte abgerechneten Bruttoleistungen, in keinster Weise vergleichbar. Zum einen haben die Änderungen Auswirkungen bei den niedergelassenen Ärzten und im spitalambulanten Bereich, wobei letzterer davon vergleichsweise stärker betroffen ist, weil die Tarifsenkungen besonders die apparativen Leistungen betreffen. So ist zu erwarten, dass auch im Inland der grössere Anteil der Kürzungen das Landesspital treffen wird. Ausserdem beinhaltet das rechnerische Gesamtziel von 0.7% für Ärzte neben den im TARMED abgerechneten Behandlungen auch Medikamente und Leistungen des Praxislabors, diese sind von den Tariflichen Veränderungen im TARMED nicht betroffen. Für diese Leistungen wurde das allgemeine Kostenziel angesetzt. Auch bei den Behandlungen selbst werden die Einsparungen schliesslich vom Versicherten- und Altersstruktureffekt überlagert.

Zu Frage 4:

Zu einem konkreten Einführungszeitpunkt von Tarmed 2.0 in der Schweiz liegen der Regierung aktuell keine Informationen vor.

Zu Frage 5:

Der Schweizerische Bundesrat hat mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 die Tarifstruktur TARMED, Version 1.08, per 1. Januar 2018 erneut angepasst und gleichzeitig als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen festgelegt. Der ab 1. Januar 2018 geltende Tarif trägt nicht die Versionenbezeichnung 2.0.

 

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Ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil (REP)

 

Kleine Anfrage der Abg. Gunilla Marxer-Kranz an Regierungsrat Mauro Pedrazzini in der Landtagssitzung vom 5/6.Dezember 2017.

 

Frage

Aufgrund von Krankheit, Unfall oder einer Behinderung fallen jedes Jahr Tausende aus dem Arbeitsleben, weil sie zu lange am Arbeitsplatz gefehlt haben. Zumeist wird eine Arbeitsunfähigkeit von den Ärzten von 100% bescheinigt. Eine Teil-Arbeitsunfähigkeit wird oft nicht in Erwägung gezogen, da den Ärzten die dafür notwenigen Kenntnisse über die Anforderungen und Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz der Patienten fehlen. Dies hat schwerwiegende Folgen für Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber. In der Schweiz wurde nun ein neues Instrument entwickelt, das sogenannte REP ein webbasiertes, ressourcenorientiertes Eingliede-rungsprofil, das eine gezielte Abklärung der Arbeitsfähigkeit von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ermöglicht, um damit die Eingliederungsrate weiter zu erhöhen. Das Instrument soll den Austausch zwischen Ärzten, Arbeitgebern und betroffenen Mitarbeiten-den verbessern

 

und damit nach einem Unfall oder einer längeren Krankheit die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern. Meine Fragen hierzu:

  1. Ist in Liechtenstein ein ähnliches Modell wie das REP, also ein ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil angedacht und realisierbar?
  2. Wer müsste oder könnte ein solches Online-Tool erarbeiten und in der Folge auch betreuen?

 

Antwort:

Zu Frage 1:

Ein ähnliches Modell wie das REP, also ein ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil ist derzeit gemäss den uns vorliegenden Informationen in Liechtenstein nicht angedacht. Eine allfällige Realisierbarkeit wurde bisher nicht geprüft.

Zu Frage 2:

Das beschriebene Online-Tool versteht sich als Informationsportal für Arbeitgeber mit dem Fokus auf Früherkennung und Intervention sowie berufliche Wiedereingliederung an den Schnittstellen zwischen Unternehmen, Betroffenen, IV, Suva, Pensionskassen und Privatversicherern. In der Schweiz steht das beschriebene Informationstool unter dem Patronat des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes.