Weitere kleine Anfragen an Regierungschef Adrian Hasler

Regierungschef Adrian Hasler äussert sich zum offenen Konflikt zwischen Regierungsrätin Aurelia Frick und der GPK.

 

Was haben die Regierungsmitglieder geantwortet? 

 

In der Landtagssitzung vom 5./6. Dezember haben die Abgeordneten des Hohen Hauses zahlreiche Kleine Anfragen an die Regierung gestellt. Wir setzen die Veröffentlichung der Anfragen und die Antworten von Regierungschef Adrian Hasler.

 

Führungsakzeptanz von Amtsleitern

Kleine Anfrage des Abg. Jürgen Beck in der Landtagssitzung vom 5/6.Dezember 2017.

Antworten von Regierungschef Adrian Hasler

 

Frage:

Am 4. Oktober 2017 wurde dem Landtag mitgeteilt, dass bislang in den Amtsstellen: Amt für Soziale Dienste, Amt für Personal und Organisation, Motorfahrzeugkontrolle, Schichtdienste der Landespolizei, Amt für auswärtige Angelegenheiten, Amt für Statistik, Ausländer- und Passamt, Amt für Volkswirtschaft, Amt für Umwelt, Schulamt inklusive Schulleitungen und Aussenstellen, sowie Zivilstandesamt, Arbeitszufriedenheitsbefragungen durchgeführt wurden.

Ich habe dann am 8. November 2017 zwei Fragen zur Führungskompetenz von Amtsstellen­leitern gestellt. Die Antwort war meiner Meinung nach sehr allgemein ausgefallen, vielleicht habe ich mich auch missverständlich ausgedrückt.

Am 18. November 2017 habe ich im „Wirtschaftsregional“ ein Stelleninserat der Landesver­waltung entdeckt „Mitarbeiterin/Mitarbeiter Gesundheitsmanagement Arbeitszufriedenheit (50% auf drei Jahre befristet)“ gefunden. Dieses Inserat lässt vermuten, dass die Befragung der Arbeitszufriedenheit in der Verwaltung einen grösseren Aufwand generiert als geplant.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

  1. Wie sieht die Führungsakzeptanz in den oben erwähnten Amtsstellen konkret aus?
  2. Bei welchen Amtsstellen wurden negative Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Führungsakzeptanz festgestellt?
  3. In welchen Amtsstellen besteht konkret der grösste Handlungsbedarf im Zusammenhang mit der Führungsakzeptanz?
  4. Welche konkreten Massnahmen gedenkt die Regierung bei diesen Amtsstellen anzuwenden?

Bezüglich der Beantwortung meiner Anfragen bitte ich die Regierung sie kurz und prägnant zu halten.

Antwort:

Die Arbeitszufriedenheitsbefragung ist ein wichtiges Instrument zur Organisations­entwicklung in der Landesverwaltung. Es basiert auf der Offenheit der Mitarbeitenden in der Befragung und der Vertraulichkeit im Umgang mit den Ergebnissen gegenüber Dritten. Die Ergebnisse der Arbeitszufriedenheitsbefragung werden innerhalb einer Amtsstelle anonymisiert besprochen. Daraus ergeben sich spezifische Handlungsfelder und Verbesserungsmassnahmen. Gegenüber Dritten und insbesondere der Öffentlichkeit werden diese Ergebnisse aufgrund des Persönlichkeitsschutzes nicht kommuniziert.


Stellen mit hoheitlichen Aufgaben
in der Landesverwaltung

Kleine Anfrage des Abg. Johannes Hasler in der Landtagssitzung vom 5/6.Dezember 2017.

 

Frage:

Gemäss Art. 10 Staatspersonalgesetz gilt als Anstellungsvoraussetzung grundsätzlich das liechtensteinische Staatsbürgerrecht, soweit hoheitliche Funktionen ausgeübt werden. Von diesem Grundsatz kann lediglich ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine Stelle ansonsten nicht besetzt werden kann. Bis ins Jahr 2008 war eine Abweichung vom Grundsatz nur – gemäss Art. 106 Verfassung (alt) – mit Zustimmung des Landtags möglich. Gemäss Staatspersonalverordnung Art. 6 gelten als Stellen mit hoheitlichen Funktionen solche, welche „die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates“ betreffen. Wie die damalige Regierung im Bericht und Antrag 30/2008 auf Seite 20 ausführte, umfasst der Begriff der hoheitlichen Funktionen weite Teile der in der Landesverwaltung ausgeübten Funktionen.

  1. Wie wird eine Stellenausschreibung mit hoheitlicher Funktion gemäss Art. 10 Abs. 1 lit b StPG kenntlich gemacht?
  2. Wie viele aktuell besetzte Stellen in der Landesverwaltung gelten als Stellen mit hoheitlicher Funktion gemäss Art. 10 Abs. 1 lit b StPG iVm Art. 6 StPV?
  3. Wie viele Stellen hiervon sind aktuell an ausländische Staatsbürger vergeben?
  4. Wer ist im Entscheidungsprozess involviert und entscheidet ob eine Stelle hoheitliche Aufgaben umfasst?
  5. Wer genehmigt den Ausnahmefall gemäss Art. 10 Abs. 2 StPG beziehungsweise entscheidet in der Praxis darüber, dass eine Stelle mit hoheitlicher Funktion durch einen ausländischen Staatsbürger besetzt wird?

Antwort:

Zu Frage 1:

Wie in der Anfrage ausgeführt wurde, können gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b StPG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 StPV weite Teile der in der Verwaltung ausgeübten Funktionen unter den Begriff der hoheitlichen Funktionen subsumiert werden. Gemäss Art. 6 Abs. 2 StPV fallen insbesondere Stellen der Landespolizei, der Steuerverwaltung oder anderen Bereichen der Finanzverwaltung sowie Stellen im diplomatischen Dienst unter diese Kategorie. Stellen, bei denen die liechtensteinische Staatsbürgerschaft als eine zwingende Voraussetzung angesehen wird, werden entsprechend ausgeschrieben.

Zu Frage 2:

Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da keine Aufzeichnungen darüber geführt werden, ob eine Stelle als Stelle mit hoheitlicher Funktion angesehen wird oder nicht. Dies insbesondere deshalb, da die Unterscheidung in unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Funktionen sowie Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates nicht immer eindeutig vorgenommen werden kann.

Zu Frage 3:

Hierzu kann auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen werden. Insgesamt sind bei der Liechtensteinischen Landesverwaltung rund 960 Personen angestellt. 75% davon besitzen die liechtensteinische Staatsbürgerschaft.

Zu Frage 4:

In den Entscheidungsprozess sind das fachlich zuständige Ministerium, die zuständige Amtsstelle sowie das Amt für Personal und Organisation eingebunden.

Zu Frage 5:

Je nach Lohnklasse der Funktion entscheidet die zuständige Amtsstelle gemeinsam mit dem Amt für Personal und Organisation, oder die Regierung über eine Anstellung. Zu beachten ist, dass neben dem Kriterium der Staatsbürgerschaft auch stets die Kriterien der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a StPG zu beachten sind. Diese Kriterien besitzen im Anstellungsprozess eine grössere Bedeutung als das Kriterium der Staatsbürgerschaft, da diese zwingend zu erfüllen sind und von der Erfüllung dieser Kriterien auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden kann. Somit muss in erster Linie jener Bewerber angestellt werden, welcher die Kriterien der fachlichen und persönlichen Eignung am besten erfüllt. Erst in zweiter Linie wird das Kriterium der Staatsbürgerschaft schlagend, sofern diese nicht als zwingende Voraussetzung definiert wurde. In der Regel wird jedoch stets versucht, Stellen durch entsprechend qualifizierte liechtensteinische Staatsbürger zu besetzen.

——————————————————————————————————

Fragen im Zusammenhang mit der
Schwarzen Liste der EU

Kleine Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser in der Landtagssitzung vom 5/6.Dezember 2017.

 

Seit gestern besteht gemäss Medienberichten Klarheit, dass Liechtenstein von der Europäischen Union nicht auf ihre neuerliche Schwarze Liste jener Staaten gesetzt wird, gegen die es steuerrechtliche Bedenken gibt oder die sich beim Datenaustausch unkooperativ verhalten. Respekt und Dank für alle, die dazu beigetragen haben, ein solches erneutes Blacklisting wie vor den Sommerferien 2015 zu vermeiden. Bei einer Informationsveranstaltung der Treuhandkammer vom 30.11.17 haben Behördenvertreter informiert, dass die Regierung der EU zwecks Verhinderung dieses erneuten Blacklistings hinsichtlich des Listing-Kriteriums „Fair Taxation“ Zusagen hinsichtlich diverser Aspekte des liechtensteinischen Steuergesetzes gemacht habe. Dazu meine Fragen:

  1. Welche konkreten Zusagen hat die Regierung der Europäischen Union hinsichtlich des Eigenkapital-Zinsabzugs und der Dividendenbesteuerung gemacht?
  2. Welche weiteren Zusagen hat die Regierung der Europäischen Union gegeben?
  3. Wer hat die gebenden Zusagen unter Einbezug welcher Wirtschaftsvertreter oder –verbände erarbeitet?
  4. Welche Auswirkungen haben die Umsetzung dieser Zusagen nach Einschätzung der Regierung auf die einzelnen Sektoren der liechtensteinischen Wirtschaft?
  5. Ist mit den erteilten Zusagen damit zu rechnen, dass Liechtenstein nun auch von der einen oder anderen ländereigenen Schwarzen Liste genommen wird, wie zum Beispiel in Spanien, wo dem Vernehmen nach das Delisting davon abhängig gemacht worden ist, ob Liechtenstein auf der Schwarzen Liste der EU figuriere oder eben nicht?

Antwort:

Zu Frage 1:

Die Regierung hat sich gegenüber der EU verpflichtet, dem Landtag im Jahr 2018 einen Vorschlag zur Einführung konkreter Missbrauchsbestimmungen im Bereich der Dividendenbesteuerung und des Eigenkapitalzinsabzuges vorzulegen. Die EU-Arbeits­gruppe zum Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung (sog. Code of Conduct Gruppe) hatte nach einer Überprüfung von Bestimmungen des liechtensteinischen Steuerrechts im Oktober 2017 punktuell Handlungsbedarf identifiziert, dem nun mit entsprechenden Anpassungen nachgekommen werden soll.

Zu Frage 2:

Die Regierung hat keine weiteren Zusagen gemacht.

Zu Frage 3:

Die Wirtschaftsverbände LIHK, THK und Bankenverband wurden über den Ablauf, den Stand und die Ergebnisse der Diskussionen mit der EU fortlaufend und zeitnah informiert. Diese Verbände wurden auch vorgängig darüber informiert, dass die Regierung eine entsprechende Zusage machen wird.

Zu Frage 4:

Es handelt sich um die Einführung konkreter Missbrauchsbestimmungen in zwei Bereichen. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft sollten überschaubar sein, wobei sich der administrative Aufwand für die Nachweisführung in gewissen Konstellationen erhöhen wird.

Zu Frage 5:

Ja, davon gehen wir aus.