Genehmigung der ambulanten ärztlichen Bedarfsplanung

 

 

Vaduz – Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 17. Oktober 2017 die von der Ärztekammer und dem Krankenkassenverband gemeinsam erstellte Bedarfsplanung für die ärztliche Versorgung in der OKP genehmigt. Krankenkassenverband und Ärztekammer konnten sich zudem auf ein systematisches Vorgehen bei der Praxisübergabe verständigen.

Die Bedarfsplanung für niedergelassene Ärzte wurde im Jahr 2004 eingeführt. Sie bezweckt die Sicherstellung einer angemessenen ärztlichen Versorgung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bei gleichzeitiger Vermeidung einer Überversorgung. Durch die KVG-Revision 2015 und die in diesem Zuge revidierten Vorgaben im Bereich der Bedarfsplanung wurden die Ärztekammer und der Krankenkassenverband zur Ausarbeitung einer neuen, inhaltlich verbesserten Bedarfsplanung verpflichtet.

Inhalte der Bedarfsplanung

Die Anzahl der bewilligten Stellen beträgt 79. Davon entfallen 32 auf die Grundversorgung und 47 auf Spezialärzte. Drei weitere Stellen werden als Übergangsstellen genehmigt, die nach Ausscheiden des jeweiligen Stelleninhabers infolge Pensionierung nicht mehr nachbesetzt werden dürfen.

Die Bedarfsplanung sieht in Bezug auf jede einzelne OKP-Stelle im Sinne einer Stellenbeschreibung bestimmte Voraussetzungen vor.

Vorgesehen sind auch Mindestarbeitszeiten für Teilzeitstellen. Die sogenannten Reihungskriterien geben verbindlich vor, wie die Verbände bei der Besetzung einer Bedarfsplanungsstelle bzw. bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern auf eine freie Stelle vorzugehen haben.

Eines dieser Kriterien betrifft die Praxisnachfolgeregelung, welche im Interesse der lokalen Versorgungssicherheit gegenüber der bisher geltenden Regelung optimiert wurde. Dadurch wurde ein systematisches Verfahren implementiert, mit dem die Erwartung verbunden ist, dass insbesondere im Falle einer altersbedingten Kündigung eines OKP-Vertrages die Übergabe der Arztpraxis im besten Interesse der Patienten erfolgen kann.

Der Krankenkassenverband ist nun gefordert, die OKP-Verträge mit den einzelnen Ärzten bis Ende des Jahres an die Inhalte der Bedarfsplanung anzupassen. Darüber hinaus muss er künftig regelmässig überprüfen, ob der Arzt die mit seiner Stelle konkret verbundenen Aufgaben und Pflichten erfüllt. Damit soll sichergestellt werden, dass die mit einer Stelle in der Bedarfsplanung verbundenen Leistungspflichten wahrgenommen werden.

Veröffentlichung im Amtsblatt

Die Bedarfsplanung ist allgemeinverbindlich und kann im elektronischen Amtsblatteingesehen werden. Gleichzeitig mit der Genehmigung der neuen Bedarfsplanung wurde die Verordnung über die Bedarfsplanung für die ärztliche Versorgung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus dem Jahr 2004 aufgehoben. (Ina Lueger)