Regierung passt OKP-Leistungskatalog an

In der Juni-Session des Landtages hatte Regierungsrat Mauro Pedrazzini u.a. auch eine Kleine Anfrage von Landtags-Vizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz zur Besetzung des AHV-Verwaltungsrates zu beantworten.

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2015 eine Abänderung der Krankenversicherungsverordnung (KVV) beschlossen. Neu geregelt werden damit unter anderem die Wochenbettbetreuung durch Hebammen sowie die Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen mit erhöhtem Risiko. Der Taxpunktwert für die Abgeltung von physiotherapeutischen Leistungen wird neuerlich gesenkt.

Die Leistungskommission überprüft in regelmässigen Abständen Veränderungen im Leistungskatalog der Schweizer Krankenpflege- und Leistungsverordnung und empfiehlt der Regierung allenfalls eine Anpassung an die Schweiz.

Ärztliche Leistungen, die ab 1. Januar 2016 neu von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden, sind unter anderem die telemedizinische Überwachung von Patienten mit kardiologischen rhythmologischen Implantaten (z.B. Herzschrittmachern), die operative Rekonstruktionsoperation auch der gesunden Brust nach medizinisch indizierter Brustoperation, sowie der Multigen-Tests beim Mammakarzinom.

Zusätzliche pränatale Tests werden im Leistungskatalog aufgenommen
Zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen mit erhöhtem Risiko wird ein alters- und risikoangepasstes Überwachungsprotokoll mit Mammografie und Mamma-MRI aus der Schweiz übernommen. In den Leistungskatalog aufgenommen werden ausserdem zusätzliche pränatale Tests. Voraussetzung sind eine umfassende Beratung und Aufklärung sowie die schriftliche Zustimmung durch die Schwangere.

Im Rahmen der Wochenbettbetreuung ist in den ersten acht Wochen nach der Geburt künftig eine begrenzte Anzahl von Hausbesuchen durch Hebammen auch ohne ärztliche Anordnung möglich. Der Beitrag an Geburtsvorbereitungskurse wird auf CHF 150 angehoben.

Die Bestimmungen zur Vergütung von Arzneimitteln im Off-Label-Use werden aus der Schweiz übernommen. Die Liste der Präparate, für welche die Co-Marketing-Regelung anzuwenden ist, wird geringfügig erweitert. Unter den Indikationen mit Befreiung von der Kostenbeteiligung für Chronischkranke wird die primäre Neuropathie zusätzlich aufgenommen.

Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen wird erneut gesenkt
Der Taxpunktwert für die Abgeltung von physiotherapeutischen Leistungen wird für das Jahr 2016 von CHF 1.20 auf CHF 1.10 gesenkt. Diese erneute Festlegung im Verordnungsweg ist notwendig, da die Tarifpartner sich trotz Vorgaben der Regierung nicht vertraglich einigen konnten. Schrittweise soll ein Taxpunktwert auf Schweizer Niveau erreicht werden. So liegt der Taxpunktwert in St. Gallen derzeit bei CHF 0.98 und in Graubünden bei CHF 0.94.